Norm
AußStrG §174 DRechtssatz
Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod hindert nicht die Einantwortung. Das Unternehmen des Erblassers ist jedoch bis zu seiner Liquidierung ein durch den mittlerweiligen Stellvertreter verwaltetes Sondervermögen. Demnach scheidet während dieser Verwaltung insbesondere ein Zugriff der Erben auf das Guthaben eines Anderkontos aus, dessen Treuhandbindung Zwecken einer geordneten "Kanzleiabwicklung" dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117010Im RIS seit
30.10.2002Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016