RS OGH 1987/11/3 4Ob589/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

AußStrG §174 D

Rechtssatz

Die Anordnung, den Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einsichtnahme zu übermitteln, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Erklärung, das Verlassenschaftsverfahren zu beenden; ein dagegen erhobener Rekurs ist daher nicht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008389

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00589_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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