Norm
AußStrG §174 DRechtssatz
Die Anordnung, den Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einsichtnahme zu übermitteln, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Erklärung, das Verlassenschaftsverfahren zu beenden; ein dagegen erhobener Rekurs ist daher nicht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008389Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0040OB00589_8700000_002