Norm
AußStrG §174 DRechtssatz
Ein Beschluß im Verlassenschaftsverfahren, womit im Rahmen der Einantwortung die Österreichische Postsparkasse angewiesen wird, das Konto des Erblassers zu realisieren und über das Realisat in bestimmter Weise zu verfügen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Es ist Sache der Erben, ihr Eigentum an den Nachlaßgegenständen im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097131Dokumentnummer
JJR_19960417_OGH0002_0070OB02082_96V0000_001