RS OGH 1996/4/17 7Ob2082/96v

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Norm

AußStrG §174 D
ABGB §819
Geo §149 Abs4
Geo §315

Rechtssatz

Ein Beschluß im Verlassenschaftsverfahren, womit im Rahmen der Einantwortung die Österreichische Postsparkasse angewiesen wird, das Konto des Erblassers zu realisieren und über das Realisat in bestimmter Weise zu verfügen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Es ist Sache der Erben, ihr Eigentum an den Nachlaßgegenständen im Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097131

Dokumentnummer

JJR_19960417_OGH0002_0070OB02082_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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