Norm
AußStrG §174 BRechtssatz
Wenngleich die Einantwortungsurkunde an sich nur eine Verfügung deklarativer Natur sein und den Erben die erforderliche Legitimation für den Rechtsverkehr bieten, mit anderen Worten eine Beurkundung ohne Rechtskraftwirkung darstellen soll, wenn die Einantwortung in dem das Verlassenschaftsverfahren beendenden Beschluß (Endbeschluß, Finalisierungsbeschluß, Mantelbeschluß) verfügt wurde, so kommt doch dann, wenn dies nicht der Fall ist, der Einantwortungsurkunde Rechtswirksamkeit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008341Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0020OB00584_7900000_001