Norm
AußStrG §174 DRechtssatz
Mit der Einantwortung wird nicht über Vermögenswerte verfügt, die nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sind, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers, wie Besitz, Eigentum, Forderungen und Verbindlichkeiten u.a. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008390Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0030OB00538_8600000_001