RS OGH 1986/4/9 3Ob538/86 (3Ob539/86, 3Ob540/86)

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Norm

AußStrG §174 D

Rechtssatz

Mit der Einantwortung wird nicht über Vermögenswerte verfügt, die nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sind, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers, wie Besitz, Eigentum, Forderungen und Verbindlichkeiten u.a. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 538/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 3 Ob 538/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008390

Dokumentnummer

JJR_19860409_OGH0002_0030OB00538_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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