Norm
AußStrG §166Rechtssatz
Ist den Erben die auf die Erbteilung abzielende Antragstellung selbst nach rechtskräftiger Einantwortung nicht verwehrt, kann das Verlassenschaftsgericht auch über solche Anträge, die zwar noch vor der Einantwortung gestellt, aber durch die Beschlußfassung über die Einantwortung (also die Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig ergangenen Mantelbeschluß) nicht erledigt wurden, nach diesem Zeitpunkt entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008255Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0060OB00020_8300000_001