Norm
ABGB §812 GRechtssatz
Die Einantwortung kann auch erfolgen, ohne dass die Beendigung einer Absonderung des Nachlasses abgewartet werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013