Norm
AußStrG §75Rechtssatz
1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde.
2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach § 180 AußStrG vorgehen; die Gründe mangelnder Aktenkundigkeit sind unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007691Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00212_7400000_002