Norm
AußStrG §9 E3Rechtssatz
Ein Pflichtteilsberechtigter ist dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Wurde er nicht beigezogen, ist seinem Rekurs stattzugeben und der Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde als nichtig aufzuheben, um ihm Gelegenheit zu geben, die ihm als Noterben zustehenden Rechte im Verlassenschaftsverfahren auszuüben und sich so Grundlagen für Berechnung seines Pflichtteiles zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021