RS OGH 1998/2/26 6Ob55/98a, 6Ob159/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

AußStrG §174 C1
AnerbenG §10
AnerbenG §12
Geo §532

Rechtssatz

Bei der in der Einantwortungsurkunde gemäß § 12 Abs 2 AnerbenG auszusprechende Verbücherungsanordnung betreffend die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch zur Sicherstellung des Abfindungsanspruchs des weichenden Erben (§ 10 AnerbenG) handelt es sich nicht um eine unanfechtbare Verbücherungsklausel, sondern um einen konstitutiven Beschluß des Abhandlungsgerichtes, den der Anerbe bekämpfen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 55/98a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 55/98a
  • 6 Ob 159/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 159/05h
    Auch; Beisatz: Der Zuweisungsbeschluss bildet den Titel für die Eigentumseinverleibung. Dessen ungeachtet hat der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (Hier: Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht) einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen stellt einen konstitutiven Beschluss dar, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen hat. (T1); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl112/2003. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109583

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0060OB00055_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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