Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der Vertragspartner des späteren Erben hat kein Rekursrecht gegen die Verweigerung der abhandlungsbehördlichen Genehmigung eines vom noch nicht erbserklärten Erben über Vermögenschaften des Nachlasses abgeschlossenen Rechtsgeschäftes (das mangels Berechtigung des späteren Erben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unwirksam ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006213Dokumentnummer
JJR_19560606_OGH0002_0010OB00303_5600000_001