RS OGH 1967/10/3 8Ob234/67, 8Ob357/67 (8Ob358/67), 8Ob111/69, 3Ob107/92, 9Ob57/07h, 7Ob56/10a, 2Ob14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §548
ABGB §784
ABGB §810
AußStrG §145

Rechtssatz

Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 234/67
    Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 234/67
    Veröff: SZ 40/122 = JBl 1969,608
  • 8 Ob 357/67
    Entscheidungstext OGH 23.01.1968 8 Ob 357/67
    Veröff: SZ 41/7
  • 8 Ob 111/69
    Entscheidungstext OGH 24.06.1969 8 Ob 111/69
    nur: Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft. (T1); Beisatz: Soweit die Betrauung des Rechtsvertreters im Interesse des Nachlasses notwendig und zweckmäßig war. - Zur Klarstellung dieser Kosten ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. (T2)
  • 3 Ob 107/92
    Entscheidungstext OGH 20.01.1993 3 Ob 107/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: An der Eigenschaft als Verwaltungskosten des Nachlasses ändert deren Bestimmung zugunsten des vertretenden Rechtsanwalts (hier Verlassenschaftskurator) nichts. (T3) Veröff: SZ 66/4
  • 9 Ob 57/07h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 57/07h
    Auch; Beisatz: Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten stellen als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft dar. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten eines Verlassenschaftskurators oder eines von diesem beauftragten Rechtsvertreters. Es sind daher nicht nur die vor dem Erbfall entstandenen Schulden, sondern auch Erbgangsschulden als den Nachlass mindernde Passiva abzugsfähig. Gleiches muss auch für die Prozesskosten gelten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte. Auch hier kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um Kosten handelt, die mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zusammenhängen. Derartige Prozesskostenverpflichtungen der Verlassenschaft als Erbgangsschulden sind daher in die Passiva des Nachlasses einzubeziehen. (T4)
  • 7 Ob 56/10a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
    Beisatz: Die Kosten der Verlassenschaft im Verfahren auf Bezahlung des Pflichtteils selbst sind keine Kosten der Verwaltung nach § 810 ABGB und mindern den Nachlass nicht. (T5)
  • 2 Ob 146/11a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 146/11a
    Vgl; Auch Beis wie T4
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    Auch
  • 4 Ob 78/14w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 78/14w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten