Norm
ABGB §548Rechtssatz
Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014