Norm
ABGB §810Rechtssatz
Nimmt das Gericht die bedingte Erbserklärung an und erklärt es den Erbrechtsausweis auf Grund der Aktenlage als erbracht, dann ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, denn die ausdrückliche Überlassung wird in der Praxis nur ausnahmsweise in Anspruch genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011