Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018