Norm
ABGB §774Rechtssatz
Durch die Absonderung der Verlassenschaft gem § 812 ABGB wird an der Befugnis des Verlassenschaftsgerichtes, etwa notwendige Verfügungen hinsichtlich der Verlassenschaft, ja selbst Veräußerungen von Vermögensobjekten, ohne Zustimmung des Absonderungsberechtigten zu genehmigen, auch dann nichts geändert, wenn der Absonderungsberechtigte ein Noterbe ist. Dem Noterben steht daher auch nicht das Recht zu, Beschlüsse, womit solche Genehmigungen erteilt werden, anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006558Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0070OB00333_5700000_001