Norm
ABGB §810Rechtssatz
Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn eine vor Abgabe der widersprechenden Erbserklärung getroffene und rechtskräftig gewordene Verfügung nach § 810 ABGB nach Annahme der widersprechenden Erbserklärung aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0085851Dokumentnummer
JJR_19661110_OGH0002_0050OB00286_6600000_001