RS OGH 1967/2/28 4Ob506/67

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Veröffentlicht am 28.02.1967
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Norm

AußStrG §145 D

Rechtssatz

Für das Verwaltungsprovisorium nach Angabe widerstreitender Erbserklärungen bis zu Beendigung des Erbrechtsstreites muß, soweit dies möglich ist, angestrebt werden, den bestehenden Zustand aufrecht zu halten oder die Dauer von Verträgen auf die Dauer des Provisoriums zu beschränken, soweit dies ohne Nachteil für die Verlassenschaft geschehen kann. die Vermietung eines wesentlichen Teiles einer Großvilla in Hietzing, praktisch auf unbestimmte Zeit kann nicht der Vermietung eine Wohnung in einem Zinshaus gleichgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/67
    Entscheidungstext OGH 28.02.1967 4 Ob 506/67
    MietSlg 19569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008228

Dokumentnummer

JJR_19670228_OGH0002_0040OB00506_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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