Norm
AußStrG §145 DRechtssatz
Für das Verwaltungsprovisorium nach Angabe widerstreitender Erbserklärungen bis zu Beendigung des Erbrechtsstreites muß, soweit dies möglich ist, angestrebt werden, den bestehenden Zustand aufrecht zu halten oder die Dauer von Verträgen auf die Dauer des Provisoriums zu beschränken, soweit dies ohne Nachteil für die Verlassenschaft geschehen kann. die Vermietung eines wesentlichen Teiles einer Großvilla in Hietzing, praktisch auf unbestimmte Zeit kann nicht der Vermietung eine Wohnung in einem Zinshaus gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008228Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0040OB00506_6700000_001