Norm
AußStrG §46Rechtssatz
Die bevorzugte Behandlung der Begräbniskosten im Verlassenschaftsverfahren (SZ 15/129) kann nicht dadurch vereitelt werden, daß ein nicht bevorzugter Gläubiger, der bereits über einen Exekutionstitel verfügt, den Ausfolgungsanspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär pfändet. Der Zustimmung des leer ausgehenden betreibenden Gläubigers zur iure-crediti-Einantwortung bedarf es daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015