RS OGH 1958/4/16 5Ob47/58, 2Ob70/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1958
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Norm

AußStrG §46
AußStrG §73
AußStrG §145

Rechtssatz

Die bevorzugte Behandlung der Begräbniskosten im Verlassenschaftsverfahren (SZ 15/129) kann nicht dadurch vereitelt werden, daß ein nicht bevorzugter Gläubiger, der bereits über einen Exekutionstitel verfügt, den Ausfolgungsanspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär pfändet. Der Zustimmung des leer ausgehenden betreibenden Gläubigers zur iure-crediti-Einantwortung bedarf es daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 5 Ob 47/58
  • 2 Ob 70/15f
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 70/15f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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