Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der von einem Miterben geforderte Geldbetrag ist ihm aus dem Nachlaß auszufolgen, wenn ihm dieser Betrag im ungünstigsten Falle schließlich zukommen muß. Der unbegründete Widerspruch eines Miterben vermag die Stattgebung des Ausfolgungsantrages nicht zu hinder, wenn dadurch weder Ansprüche des Widersprechenden noch Rechte anderer Miterben gefährdet werden und auch Rücksichten auf Nachlaßgebühren oder sonstige Schulden oder Verpflichtungen aus einer letzwilligen Erklärung des Erblassers entgegenstehen (=GlU 15616).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006690Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0080OB00320_6300000_001