Norm
ABGB §613Rechtssatz
Vor erfolgter Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben ist die Veräußerung von Substitutionsvermögen mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes (Substitutionsbehörde) zulässig, wenn sie notwendig ist, um das restliche Substitutionsvermögen dem Nacherben möglichst zu erhalten und gleichzeitig die dem Vorerben an dem Nachlaßvermögen zustehenden Rechte zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus dem Verkaufserlös Nachlaßschulden zu decken sind, die sonst im Wege der Zwangsversteigerung durch die Nachlaßgläubiger hereingebracht würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008204Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0050OB00174_6100000_001