Norm
AußStrG §145 ARechtssatz
Wird ein Teil des Nachlasses in Form einer Erbteilungsvorschrift einer bestimmten Gruppe von Miterben vermacht, so ist die Besorgung und Verwaltung dieses Teiles den betreffenden Miterben zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008144Dokumentnummer
JJR_19650818_OGH0002_0080OB00215_6500000_001