RS OGH 1969/4/23 5Ob8/69, 2Ob103/98f, 2Ob158/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1969
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall persönlich verpflichten, er kann aber auch ohne persönliche Haftung den Nachlaß verpflichten. Im letzteren Falle ist es nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/69
    Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 8/69
    NZ 1970,59 = SZ 42/59
  • 2 Ob 103/98f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 103/98f
    Ähnlich; nur: Es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird. (T1); Beisatz: Sie kann sich auch aus dem Zusammenhang des Auftrags mit dem Nachlaßvermögen ergeben. (T2) Veröff: SZ 71/73
  • 2 Ob 158/17z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 158/17z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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