Norm
ABGB §810Rechtssatz
Ob der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages sich selbst oder die Verlassenschaft verpflichten wollte, ist in erster Linie nach dem Inhalt der Vereinbarung zu beurteilen. Der Erbe kann sich in einem solchen Fall persönlich verpflichten, er kann aber auch ohne persönliche Haftung den Nachlaß verpflichten. Im letzteren Falle ist es nicht erforderlich, daß die Absicht, namens der Verlassenschaft zu handeln, ausdrücklich hervorgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018