Norm
ABGB §812 DRechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob der an Stelle des Erblassers in eine OHG eingetretene Erbe zur Kündigung der OHG im Sinne des Gesellschaftsvertrages der gerichtlichen Genehmigung gemäß § 145 AußStrG bedarf, beruht auf der Auslegung des Gesetzes und kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch unrichtige rechtliche Erwägungen zu dieser Frage, die zur Begründung der Notwendigkeit der Bewilligung der Nachlaßseparation herangezogen werden, machen diese Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099262Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0050OB00238_6800000_002