Norm
ABGB §547Rechtssatz
Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022