Norm
AußStrG §14 Abs2 Z1 B4Rechtssatz
Um von einer Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 zweiter Fall ZPO sprechen zu können, muß es sich um eine Kostenforderung handeln, die jedenfalls bei Beginn des Rechtsstreites neben einer Hauptforderung geltend gemacht wurde, also lediglich akzessorischer Natur war. Wurde sie dagegen selbständig eingeklagt, so findet die angeführte Beschränkung des Rechtszuges keine Anwendung (vgl Fasching IV 458 Anmerkung 11 zu § 528 ZPO). (Vor Einleitung des Zivilprozesses erledigten die Parteien durch Vergleich den Hauptanspruch und der Kläger machte ausschließlich seine Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren geltend).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035959Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0070OB00183_7200000_003