Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Zulässig ist die Aufrollung der Frage, ob bei Heranziehung zur Unterhaltsleistung an ein Enkelkind der eine Großelternteil primär und der andere subsidiär oder beide auf gleicher Ebene zu behandeln sind. Es geht insoweit nicht um eine "gleitende Tangente" im Sinne des Rechtssatzes II/2 des Judikats 60 neu = SZ 27/177, denn es steht nicht die Frage zur Beurteilung, ob und inwieweit zufolge Ausfalls oder Unzulänglichkeit der Leistungen des kraft ausdrücklich gesetzlicher Vorschrift oder kraft Vertrages primär Unterhaltsverpflichteten der kraft eben dieser Vorschrift oder eben dieses Vertrages nur subsidiär Verpflichtete zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen ist, sondern es geht darum ob das Subsidiaritätsprinzip hier überhaupt zum Tragen kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0104814Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00193_7200000_002