Norm: AußStrG §126 C
Rechtssatz: Auf den Rechtsweg ist gemäß § 126 AußStrG jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat, das ist in der Regel der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben. Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament stützt, ist gegenüber dem gesetzlichen Erben schwächer tituliert. Entscheidungstexte 2 Ob 130/99b Entscheidungstext OGH 20.05.1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §125 BAußStrG §126 AZPO §228 FZPO §228 H3
Rechtssatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf die Feststellung des schwächeren Erbrechtstitel des Beklagten gerichtete negative Feststellungsklage. Entscheidungstexte 6 Ob 193/98w Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w Veröff: SZ 71/152 3 Ob 273/02x Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 ÜbsAußStrG §126 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 126 AußStrG A) Allgemeines B) § 126 Abs 1 AußStrG, insbesonders äußere: innere Mängel eines Testamentes C) § 126 Abs 2 AußStrG D) Sonstiges Informationen zu § 126 AußStrG Verweisungen: Vgl auch Entscheidungen zu §§ 121, 122, 125 und 127 AußStrG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102130 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §726AußStrG §126 C
Rechtssatz: Für die Frage, wer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Erbrechts durch mehrere Vermächtnisnehmer - in bezug auf sich überschneidende Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß, kommt es darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gelichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den N... mehr lesen...
Norm: ABGB §652ABGB §726AußStrG §126 C
Rechtssatz: Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 536/88 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 B
Rechtssatz: Nach dieser Bestimmung hat bei widersprechenden Erbserklärungen aufgrund eines Testamentes und aufgrund des Gesetzes derjenige Erbe als Kläger aufzutreten, dessen Anspruch auf der gesetzlichen Erbfolge beruht. Entscheidungstexte 8 Ob 585/86 Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 585/86 9 Ob 28/98b ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 B
Rechtssatz: Werden mehrere Widersprechende Erbserklärungen aufgrund verschiedener Testamente und eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben, so ist zuerst die Klägerrolle für den Rechtsstreit zwischen den aufgrund des Testamentes erklärten Erben zuzuweisen. Erst nach Abschluß dieses Erbrechtsstreites sind die Parteienrollen zwischen den im ersten Prozeß obsiegenden Testamentserben und den gesetzlichen Erben zu verte... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 AZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Der gesetzliche Erbe, der sich darauf stützt, daß das Testament nicht gültig ist, weil das anscheinend eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt, hat diese seine Behauptung zu beweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 552/86 Entscheidungstext OGH 21.10.1986 5 Ob 552/86 Veröff: SZ 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §604ABGB §608AußStrG §125 CAußStrG §126 A
Rechtssatz: Keinesfalls wird mit einer Entscheidung über die Parteienrollenverteilung dem Prozeßverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären ist, hinsichtlich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen. Entscheidungstexte 6 Ob 2/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §604ABGB §617AußStrG §125 CAußStrG §126 C
Rechtssatz: Erscheint auf der im Verlassenschaftsverfahren vorhandenen Sachgrundlage das Erlöschen der unbestrittenermaßen angeordneten fideikommissarischen Substitution als unwahrscheinlicher als das Weiterbestehen, so ist dem das Erlöschen behauptenden Erbansprecher (Vorerben) die Klägerrolle zuzuweisen. Entscheidungstexte 6 Ob 2/84 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92 Abs2 Z3AußStrG §125 AAußStrG §126 A
Rechtssatz: Solange nicht feststeht, ob eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliegt oder welchen Umfang sie hat, hat das Abhandlungsgericht die gesetzlich vorgeshenen Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen, also die Inventierung und Schätzung des Nachlasses (§ 92 Abs 2 Z 3 AußStrG) durchzuführen und gemäß § 125 ff ... mehr lesen...
Norm: ABGB §707AußStrG §2 H2AußStrG §9 E1AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122AußStrG §125 AAußStrG §125 CAußStrG §126 AAußStrG §126 D
Rechtssatz: Der gesetzliche Erbe, der behauptet, daß der Testamentserbe wegen einer in die letztwillige Verfügung eingesetzten Bedingung oder Befristung das Erbe noch nicht antreten darf, hat eine Erbserklärung als Vorerbe abzugeben, nach deren Annahme durch das Gericht nach §§ 125, 126 AußStrG vorzugehen ist, wenn der... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 C
Rechtssatz: § 126 Abs 2 AußStrG soll die Zuteilung der Klägerrolle nur für den Fall widersprechender Erbserklärungen auf Grund gleichrangiger Erbrechtstitel regeln. Entscheidungstexte 5 Ob 630/78 Entscheidungstext OGH 03.10.1978 5 Ob 630/78 3 Ob 120/08f Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 120/08f ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §125 CAußStrG §126 A
Rechtssatz: Die Frist für die Erhebung der Klage ist so festzusetzen, daß sie erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Zuteilung der Parteirollen zu laufen beginnt (GlUNF 4513, SZ 32/23). Entscheidungstexte 2 Ob 538/78 Entscheidungstext OGH 08.06.1978 2 Ob 538/78 Veröff: SZ 51/85 1 Ob 6/9... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 A
Rechtssatz: § 161 a AußStrG regelt ebensowenig wie § 126 AußStrG die Frage, wem die Klägerrolle zuzuweisen ist, wenn bei einer fideikommisarischen Substitution der Erbe der Vorerben gesetzte auflösende Bindung nicht erfüllt worden sei. Entscheidungstexte 6 Ob 557/78 Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 557/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 C
Rechtssatz: Die Frage, welchem von zwei gesetzlichen Erbanwärtern der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des § 126 Abs 2 AußStrG zukommt, wenn sich der eine auf öffentliche Urkunden und der andere auf ein gegen deren Richtigkeit sprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten berufen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kan... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 A
Rechtssatz: Zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit genügt es nicht, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 125 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen. Entscheidungstexte 6 Ob 785/77 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §608AußStrG §125 AAußStrG §126 A
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht hat auch im Falle eines Streites über Wirksamkeit und Ausmaß einer fideikommissarischen Nacherbschaft die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit iS der §§ 125 ff AußStrG zuzuweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 832/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 832/76 Veröff: JBl 1978,36 = NZ 1980,5 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §123AußStrG §126 B
Rechtssatz: Die mangelnde Übereinstimmung der drei Testamentszeugen in der Frage ihrer gleichzeitigen Anwesenheit ist für die Einhaltung der äußeren Form des mündlichen Testamentes unerheblich. Die Übereinstimmung der Aussagen könnte auch durch andere Beweismittel als durch die Vernehmung der Testamentszeugen erwiesen werden, soweit es sich um die äußere Form handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §65AußStrG §123 Abs2AußStrG §126 B
Rechtssatz: Die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz über das mündlich errichtete Testament vorliegt oder welche nach der Vorschrift des § 65 AußStrG vernommen sind, ist nach § 123 Abs 2 AußStrG zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich. Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als ... mehr lesen...
Norm: ABGB §553ABGB §577ABGB §579ABGB §580ABGB §581AußStrG §126 B
Rechtssatz: Unter dem Ausdruck "gehörige Form" in § 126 AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw äußere Form der letztlichen Anordnung erklärt worden ist. Darüber, ob beim Zustandekommen einer solchen letztwilligen Anordnung auch die Vorschriften der § 579 bis 581 ABGB in allen Beziehungen genau beobachtet worden sind, hat n... mehr lesen...
Norm: ABGB §581 letzter SatzAußStrG §126 B
Rechtssatz: Ob die Verlesung der schriftlichen letztwilligen Verfügung entgegen § 581 letzter Satz ABGB vom Schreiber des letzten Willens vorgenommen worden ist, gehört nicht zur äußeren Form der letztwilligen Verfügung. Entscheidungstexte 2 Ob 121/73 Entscheidungstext OGH 06.09.1973 2 Ob 121/73 NZ 1974,109 = SZ 46/85 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 B
Rechtssatz: Es ist Sache des Testamentserben, im Erbrechtsstreit als Kläger nachzuweisen, daß sich das Testament entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf 19 %, sondern auf sämtliche 19/19-Anteile des Nachlasses bezieht. Bis dahin ist der gesetzliche Erbrechtstitel - hier des Minderjährigen in Ansehung des ihm danach zustehenden 1/5-Anteils von 81 % des Nachlasses - der stärkere. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §806AußStrG §122AußStrG §125 AAußStrG §126 A
Rechtssatz: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige... mehr lesen...
Norm: AußStrG §125 CAußStrG §126 A
Rechtssatz: Die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit ist für die Beweislastverteilung in einem solchen Prozeß nicht maßgebend. Entscheidungstexte 8 Ob 212/70 Entscheidungstext OGH 06.10.1970 8 Ob 212/70 Veröff: NZ 1972,62 1 Ob 221/71 Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 221/71 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 C
Rechtssatz: Für die Verteilung der Parteirollen kommt es nicht schematisch auf die Art des Titels sondern auf die Stärke des einen oder anderen im Einzelfall an. Entscheidungstexte 6 Ob 166/70 Entscheidungstext OGH 15.07.1970 6 Ob 166/70 6 Ob 113/74 Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 113/74 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586AußStrG §125 CAußStrG §126 A
Rechtssatz: Für die Verteilung der Klägerrolle im Sinne des § 126 AußStrG ist es nicht maßgebend, ob zweifelsfrei ein Testament oder bloßes Kodizill vorliegen. Entscheidungstexte 8 Ob 62/70 Entscheidungstext OGH 17.03.1970 8 Ob 62/70 NZ 1971,29 5 Ob 179/71 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 C
Rechtssatz: Darüber, welcher der stärkere Titel ist, nämlich ein Testament mit ausdrücklicher Erbeinsetzung oder eine letztwillige Anordnung, die möglicherweise nur als ein Vermächtnis anzusehen ist, bestimmt das Gesetz nichts, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 AußStrG möglich. Entscheidungstexte 6 Ob 43/69 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §713AußStrG §126 C
Rechtssatz: Ist es zweifelhaft, ob ein jüngeres "Testament" eine Erbseinsetzung enthält und somit ein wirksamer Widerruf eines älteren Testamentes vorliegt, so haben die gesetzlichen Erben den Erbanwärter aus dem älteren Testament zu klagen. Entscheidungstexte 6 Ob 173/68 Entscheidungstext OGH 03.07.1968 6 Ob 173/68 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §542AußStrG §122AußStrG §125 CAußStrG §126 B
Rechtssatz: Annahme der Erbserklärung der Testamentserben und Zuweisung der Klägerrolle an die gesetzlichen Erben bei strafgerichtlicher Verurteilung einer gesetzlichen Erbin wegen Vernichtung der letztwilligen Anordnung. Entscheidungstexte 8 Ob 135/68 Entscheidungstext OGH 28.05.1968 8 Ob 135/68 ... mehr lesen...