RS OGH 1972/3/8 7Ob44/72

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Veröffentlicht am 08.03.1972
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Norm

AußStrG §126 B

Rechtssatz

Es ist Sache des Testamentserben, im Erbrechtsstreit als Kläger nachzuweisen, daß sich das Testament entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf 19 %, sondern auf sämtliche 19/19-Anteile des Nachlasses bezieht. Bis dahin ist der gesetzliche Erbrechtstitel - hier des Minderjährigen in Ansehung des ihm danach zustehenden 1/5-Anteils von 81 % des Nachlasses - der stärkere.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 44/72
    Entscheidungstext OGH 08.03.1972 7 Ob 44/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008054

Dokumentnummer

JJR_19720308_OGH0002_0070OB00044_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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