Norm
AußStrG §126 BRechtssatz
Es ist Sache des Testamentserben, im Erbrechtsstreit als Kläger nachzuweisen, daß sich das Testament entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf 19 %, sondern auf sämtliche 19/19-Anteile des Nachlasses bezieht. Bis dahin ist der gesetzliche Erbrechtstitel - hier des Minderjährigen in Ansehung des ihm danach zustehenden 1/5-Anteils von 81 % des Nachlasses - der stärkere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008054Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0070OB00044_7200000_001