RS OGH 1976/9/14 3Ob592/76, 7Ob209/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1976
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Norm

AußStrG §65
AußStrG §123 Abs2
AußStrG §126 B

Rechtssatz

Die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz über das mündlich errichtete Testament vorliegt oder welche nach der Vorschrift des § 65 AußStrG vernommen sind, ist nach § 123 Abs 2 AußStrG zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich. Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als seine Ungültigkeit nicht im Prozeß erwiesen ist. Die Einhaltung der äußeren Form kann allerdings auch noch im Prozeßweg bestritten werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 592/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 592/76
  • 7 Ob 209/04t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 209/04t
    nur: Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als seine Ungültigkeit nicht im Prozeß erwiesen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007613

Dokumentnummer

JJR_19760914_OGH0002_0030OB00592_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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