Norm
AußStrG §65Rechtssatz
Die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz über das mündlich errichtete Testament vorliegt oder welche nach der Vorschrift des § 65 AußStrG vernommen sind, ist nach § 123 Abs 2 AußStrG zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich. Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als seine Ungültigkeit nicht im Prozeß erwiesen ist. Die Einhaltung der äußeren Form kann allerdings auch noch im Prozeßweg bestritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007613Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0030OB00592_7600000_001