Norm
ABGB §652Rechtssatz
Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008081Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_002