RS OGH 1999/5/20 2Ob130/99b, 5Ob245/03w

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

AußStrG §126 C

Rechtssatz

Auf den Rechtsweg ist gemäß § 126 AußStrG jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat, das ist in der Regel der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben. Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament stützt, ist gegenüber dem gesetzlichen Erben schwächer tituliert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 130/99b
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 130/99b
    Veröff: SZ 72/87
  • 5 Ob 245/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 245/03w
    nur: Auf den Rechtsweg ist gemäß § 126 AußStrG jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112207

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0020OB00130_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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