Norm
AußStrG §126 CRechtssatz
Auf den Rechtsweg ist gemäß § 126 AußStrG jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat, das ist in der Regel der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben. Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament stützt, ist gegenüber dem gesetzlichen Erben schwächer tituliert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112207Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0020OB00130_99B0000_002