Norm
ABGB §726Rechtssatz
Für die Frage, wer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Erbrechts durch mehrere Vermächtnisnehmer - in bezug auf sich überschneidende Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß, kommt es darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gelichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den Nachvermächtnisnehmern (§ 652 ABGB) die Rechte aus § 726 ABGB zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008078Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_001