RS OGH 1977/12/22 6Ob785/77, 3Ob517/84, 7Ob161/99y, 9Ob60/00i, 4Ob52/01b, 6Ob122/02p, 9Ob6/05f, 6Ob1

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Norm

AußStrG §126 A

Rechtssatz

Zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit genügt es nicht, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 125 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 785/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 6 Ob 785/77
    Veröff: RZ 1978/59,132 = NZ 1980,6
  • 3 Ob 517/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 517/84
    Auch; Veröff: NZ 1984,131
  • 7 Ob 161/99y
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 161/99y
    Auch; Beisatz: Eine Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit hat nur dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass der Testamentserbe auch die Erbschaft erlangen wird und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Testament unwirksam geworden ist. (T1)
  • 9 Ob 60/00i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 60/00i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 52/01b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 52/01b
    Vgl auch
  • 6 Ob 122/02p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 122/02p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Etwa, weil ein Testamentszeuge nach § 594 ABGB offenbar unfähig war. (T2); Beisatz: Die inhaltlich widersprechende Aussage von Zeugen eines mündlichen Testaments rechtfertigt eine Verschiebung der Parteirollen nicht. (T3)
  • 9 Ob 6/05f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 6/05f
    Vgl auch; Beisatz: Auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts kommt es dann an, wenn schon aus dem Inhalt der Testamentsurkunde oder deren äußerer Form für das Abhandlungsgericht begründete Bedenken an der Gültigkeit hervortreten, sodass zu erwarten ist, dass die Testamentserben sehr wahrscheinlich die Erbschaft nicht erlangen werden. Bleibt die Echtheit des letzten Willens jedoch unbestritten und ist sowohl den inneren als auch den äußeren Formvoraussetzungen entsprochen worden, weil die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält und der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären. (T4)
  • 6 Ob 1/05y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 1/05y
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 173/05z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2005 7 Ob 173/05z
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008035

Dokumentnummer

JJR_19771222_OGH0002_0060OB00785_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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