Norm
AußStrG §126 ARechtssatz
Zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit genügt es nicht, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 125 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008035Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0060OB00785_7700000_001