RS OGH 1969/2/26 6Ob43/69, 4Ob606/69, 6Ob103/75, 4Ob502/76, 6Ob553/88, 6Ob55/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1969
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §126 C

Rechtssatz

Darüber, welcher der stärkere Titel ist, nämlich ein Testament mit ausdrücklicher Erbeinsetzung oder eine letztwillige Anordnung, die möglicherweise nur als ein Vermächtnis anzusehen ist, bestimmt das Gesetz nichts, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 AußStrG möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 43/69
    Entscheidungstext OGH 26.02.1969 6 Ob 43/69
  • 4 Ob 606/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 606/69
    Vgl; Beisatz: Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Anordnung für den Fall, daß sich eine Erbengruppe auf eine Kette von Transmissionen stützt, die andere Erbengruppe aber darf, daß nach dem Testament nicht blutsverwandte Personen von der Nacherbschaft ausgeschlossen sein sollen. (T1)
  • 6 Ob 103/75
    Entscheidungstext OGH 21.08.1975 6 Ob 103/75
    Auch; Beisatz: Es kann auch derjenige Erbe sein, dem nur eine einzelne Sache zugedacht ist, wenn der Nachlaß zum überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus dieser Sache besteht. (T2)
  • 4 Ob 502/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 502/76
    Auch; Beisatz: Streit, ob eine bestimmte letztwillige Anordnung als "echte" fideikommissarische Substitution oder aber als bloß Substitution auf den Überrest anzusehen ist. (T3)
  • 6 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 553/88
    Beisatz: Hier: Zuweisung der Klägerrolle an durch früheren Titel Berechtigten. (T4)
  • 6 Ob 55/06s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099264

Dokumentnummer

JJR_19690226_OGH0002_0060OB00043_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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