Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Darüber, welcher der stärkere Titel ist, nämlich ein Testament mit ausdrücklicher Erbeinsetzung oder eine letztwillige Anordnung, die möglicherweise nur als ein Vermächtnis anzusehen ist, bestimmt das Gesetz nichts, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 AußStrG möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099264Dokumentnummer
JJR_19690226_OGH0002_0060OB00043_6900000_002