Norm
AußStrG §126 BRechtssatz
Nach dieser Bestimmung hat bei widersprechenden Erbserklärungen aufgrund eines Testamentes und aufgrund des Gesetzes derjenige Erbe als Kläger aufzutreten, dessen Anspruch auf der gesetzlichen Erbfolge beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008017Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008