RS OGH 1986/10/21 5Ob552/86, 2Ob549/95

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

AußStrG §126 A
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Der gesetzliche Erbe, der sich darauf stützt, daß das Testament nicht gültig ist, weil das anscheinend eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt, hat diese seine Behauptung zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008036

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0050OB00552_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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