Norm
AußStrG §126 ARechtssatz
Der gesetzliche Erbe, der sich darauf stützt, daß das Testament nicht gültig ist, weil das anscheinend eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt, hat diese seine Behauptung zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008036Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0050OB00552_8600000_001