Am 19. März 1994 beantragte der (im Libanon geborene, seit 1993 in Österreich aufhältige) Beschwerdeführer die Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz ab dem Wintersemester 1994/1995. Seinen Familiennamen gab er im Antrag und auch in der Folge (bis einschließlich des Antrages auf Ausstellung des Sponsionsbescheides) mit "Di" an, obwohl er auf Grund der mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Februar 1994 genehmigt... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren72/01 Hochschulorganisation72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1 idF 1993/341;AHStG §21 Abs5 Z3 idF 1993/341;AVG §38;UniStG 1997 §59 Abs1;UniStG 1997 §66 Abs1;UniversitätsG 2002 §89;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2 Stammrechtssatz Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht bes... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Ansuchen vom 16. Februar 1995 den Antrag, ihr bestimmte an der Universität Tel Aviv durchgeführte Studien und abgelegte Prüfungen für ihr an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien betriebenes Studium der Medizin gemäß § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) anzurechnen bzw. anzuerkennen. Mit Bescheid vom 9. März 1995 anerkannte der Vorsitzende der Stud... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Anerkennung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 abgewiesen. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 sei die fachliche Befähigung u.a. durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums nachzuweisen. Als Nachweis über die Absolvierung des der angestrebte... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/08 Technische Studienrichtungen72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur95/06 Ziviltechniker
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;StudienO Architektur 1971;StudienO Landschaftsplanung Landschaftspflege 1991;ZivTG §7;ZivTG §9 Abs2;
Rechtssatz: Die Frage, ob ein der angestrebten Befugnis entsprechendes Studium iSd § 7 ZivTG 1993 absolviert worden ist, ist wie die Frage der Gleichwe... mehr lesen...
Mit Antrag vom 30. August 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet "Technische Geologie". Gemäß einem vorgelegten Zeugnis hatte er am 2. Juni 1987 an der Universität Innsbruck die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung "Erdwissenschaften", Studienzweig "Geologie", abgelegt (wobei er seinem Vorbringen zufolge auch an der Universität Karlsruhe studiert hatte). Weiters wurde er am 1. März 1991 an der Technischen Universität Graz zum Dokto... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung72/02 Studienrecht allgemein95/06 Ziviltechniker
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;ZivTG 1993 §9;
Rechtssatz: Bei Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung wird nicht auf das tatsächlich erworbene Wissen abgestellt (hier iZm der Ziviltechnikerprüfung, Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997060074.X03 ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/12/0248 2
VwSlg 13530 A/1991 Stammrechtssatz Die nach § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen (nach § 3 AHSchStG in Verbindung mit diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich, den ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert an der Universität für Bodenkultur in Wien. Er begann im Wintersemester 1989/90 das Studium des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung. Bis einschließlich zum Wintersemester 1991/92 bezog er durch fünf Semester Studienbeihilfe. Mit Beginn des Studienjahres 1992/93 wechselte er zur Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege. Mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission vom 8. Oktober 1992 wurden ihm sechs Se... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §21 Abs5;StudFG 1992 §20 Abs2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0055
Rechtssatz: Das Studienrecht ist für die Auslegung des StudFG 1992 von Bedeutung, wenn dieses Gesetz an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrückli... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1980/81 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz. Dort erwarb er am 17. Juni 1985 die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Gitarre und legte am 25. Mai 1988 die Diplomprüfung aus dem Hauptfach Gitarre ab. Am 2. Juli 1988 wurde ihm der akademische Grad eines Magister artium verliehen. Am 1. Juli 1988 legte er die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik" ab. Daneben studierte er... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5;
Rechtssatz: Die von der Behörde durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich nur an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen, den Studienordnungen und den Studienplänen, und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranst... mehr lesen...
Index: 72/01 Hochschulorganisation72/02 Studienrecht allgemein72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;UOG 1975 §7 Abs2;UOG 1975 §7 Abs3;
Rechtssatz: Das bereits an einer inländischen oder ausländischen Hochschule abgeschlossene (Diplomstudium) Studium wird vor dem Hintergrund der Absicht des Studier... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5;
Rechtssatz: Die Gleichwertigkeitsprüfung schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich ja die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) s... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz die Studienrichtung Informatik. Mit dem am 17. August 1993 beim Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission der Universität Linz eingelangten Antrag ersuchte die Beschwerdeführerin die in der Studienrichtung "Technische Mathematik" an der Universität Wien (vor einem Einzelprüfer) abgelegte Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" als gleichwertig für die Prüfung "Übersetzerbau I" i... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann im Studienjahr 1968/69 an der Universität Wien das Lehramtsstudium Französisch und Englisch nach der damals geltenden Studienordnung (im folgenden als alte Studienordnung bezeichnet). Sie legte im Jahr 1986 erfolgreich die Lehramtsprüfung für Französisch ab. Im Wintersemester 1989/90 wechselte die Beschwerdeführerin von ihrem bisherigen Lehramtsstudium zur Studienrichtung Französisch (ohne Lehramt) nach der Verordnung des Bundesministers für Wissensch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 1991 unter Anschluß verschiedener Beilagen bei der Wirtschaftsuniversität Wien um Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen, die er an der juridischen Falkultät der Universität Wien absolviert hatte, für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an. Mit Bescheid vom 16. Jänner 1992 rechnete der Vorsitzende der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung die vom Beschwerdeführer abgelegte Prüfung "Grundzüge der politischen Ökonomie" ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/12/0125 E 14. Dezember 1987 RS 2 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften, darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwier... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5;AHStG §26 Abs10;AHStG §30 Abs5;AHStG §30 Abs6;
Rechtssatz: Die nach § 30 Abs 5 AHSchStG gebotene Form der dritten (allenfalls auch vierten) Wiederholung einer Einzelprüfung vor dem Prüfungssenat ist für die fehlende Prüfung, die durch die Anerkennung einer erfolgreich abgelegten Prüfung vor einem Einzelprüfer (sofern die abgelegte Prüfung der fehlenden Prüfu... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §15;AHStG §17;AHStG §21 Abs5;AHStG §3 Abs1;AHStG §3 Abs2;AHStG §30 Abs6;
Rechtssatz: Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 21 Abs 5 AHSchStG erfordert nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde (Hinweis E 20.9.1973, 823/73, VwSlg 8462 A/1973; E 26.9.1974, 7... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/12/0125 E 14. Dezember 1987 RS 2 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften, darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwier... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §15;AHStG §17;AHStG §21 Abs5;AHStG §3 Abs1;AHStG §3 Abs2;AHStG §30 Abs6;
Rechtssatz: Die nach § 21 Abs 5 AHSchStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommende Studienrichtung (nach § 3 AHSchStG iVm diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen (§ 3 Abs 1 AHSchStG), den Studienord... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der mit für den Beschwerdefall unbeachtlichen Unterbrechungen seit September 1979 an der medizinischen Fakultät der Universität Wien immatrikuliert ist, beantragte mit Schreiben vom 7. März 1991 die Anerkennung des von ihm an der Freien Universität Berlin absolvierten "I. Abschnittes der ärztlichen Prüfung" anstelle des II. Abschnittes des Medizinstudiums an der Universität Wien. Mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission der medizinischen Fakultät d... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §1 Abs1;AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;AHStG §6;
Rechtssatz: Das AHSchStG bezieht sich nur auf inländische Universitäten (Hochschulen); nur dort, wo der Gesetzgeber - ausgehend von einem inländischen Anknüpfungssachverhalt - einen Auslandsbezug ausdrücklich herstellt, wie dies zB bei § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG der Fall ist, ist darauf Bedacht zu nehmen. Dies ist aber b... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §1 Abs1;AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;AHStG §6 Abs2;
Rechtssatz: Die Immatrikulation nach § 6 Abs 2 AHSchStG hat an nur EINER Hochschule zu erfolgen. Aus der mit der Immatrikulation untrennbar verbundenen Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium (Studienrichtung, Studienzweig) ist iVm mit § 6 Abs 2 zweiter Satz AHSchStG über eine Art "Zusatzimmatrikulation"... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 1988 unter Anschluß verschiedener Beilagen bei der Wirtschaftsuniversität Wien um Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (Fremdenverkehrsbetriebswirtschaft), die er an der Universität Uludag (Türkei) absolviert hatte, für die Studienrichtung Betriebswirtschaft, an. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 rechnete der Vorsitzende der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung die bisher vom Beschwerdeführer abgelegten Studien und Prü... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/12/0125 E 14. Dezember 1987 RS 2 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften, darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwier... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer suchte mit der an die Universitätsdirektion der Wirtschaftsuniversität gerichteten Eingabe vom 15. Februar 1990 (dort eingelangt am 26. Februar 1990) um Anrechnung der an der "UNI WIEN Jurid. Fak - Jus SoWi-Fak Betriebs- und Wirtschaftsinf. u VoWi" in der Zeit vom Studienjahr 1979/80 bis zum Studienjahr 1989/90 inskribierten Semester und absolvierten Studien sowie um Anerkennung der angeführten abgelegten Prüfungen für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;
Rechtssatz: Die nach § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen (nach § 3 AHSchStG in Verbindung mit diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich, den besonderen Studiengesetzen (§ 3 Abs 1 AHSchStG), den Studienordnungen (§ 3 Abs 2 und § ... mehr lesen...