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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
AHStG §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Studienkommission für die Studienrichtung Informatik an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vom 27. April 1994, Zl. 8-6-1/228/94, betreffend Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin studiert an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz die Studienrichtung Informatik.
Mit dem am 17. August 1993 beim Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission der Universität Linz eingelangten Antrag ersuchte die Beschwerdeführerin die in der Studienrichtung "Technische Mathematik" an der Universität Wien (vor einem Einzelprüfer) abgelegte Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" als gleichwertig für die Prüfung "Übersetzerbau I" in der Studienrichtung Informatik an der Universität Linz anzuerkennen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. April 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, der die Gleichwertigkeit nach § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) verneint hatte. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin hätte die in der Studienrichtung Informatik an der Universität Linz abzulegende Prüfung "Übersetzerbau I" als dritte Wiederholung vor einem Prüfungssenat ablegen müssen. Die an der Universität Wien vor einem Einzelprüfer abgelegte Prüfung, deren Anerkennung die Beschwerdeführerin anstrebe, sei nicht gleichwertig i.S. des § 21 Abs. 5 AHStG. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung komme es nämlich nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen werde andererseits, an. Gleichwertigkeit von Prüfungen erfordere daher auch, daß die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen werde, einander annähernd entsprechen müsse. Da die Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" an der Universität Wien vor einem Einzelprüfer abgelegt worden sei, könne sie nicht für eine Prüfung anerkannt werden, die die Beschwerdeführerin an der Universität Linz als dritte Wiederholung gemäß § 30 Abs. 5 AHStG vor einem Prüfungssenat abzulegen hätte. Dem entspreche auch die Rechtsansicht des Bundesministeriums. Eine Anrechnung sei aber auch (deshalb) nicht zulässig, weil die Vorschriften des AHStG über die Wiederholung von Prüfungen, insbesondere die Bestimmungen des § 30 Abs. 5 leg. cit. (Durchführung der dritten und vierten Wiederholung vor einem Prüfungssenat) umgangen werden könnten, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 Abs. 5 AHStG in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 341/1993 lautet:
"Folgende Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind:
1. Prüfungen, die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegt wurden;
2. Prüfungen, die im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges abgelegt wurden;
3. Prüfungen, die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule abgelegt wurden.
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden."
§ 23 Abs. 1 und 3 AHStG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 177/1966, lauten:
"(1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
a)
die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
b)
die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung);
c)
praktische, künstlerische oder experimentelle Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
d)
der Erfolg praktischer Tätigkeiten.
...
...
(3) Nach der Art der Durchführung (§ 24) sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
a)
Einzelprüfungen;
b)
Gesamtprüfungen;
diese können in der Form von Teilprüfungen oder als kommissionelle Prüfungen abgehalten werden."
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin in der Studienrichtung Informatik an der Universität Linz erstmals die Prüfung "Übersetzerbau I" negativ abgelegt hat. Da durch die AHStG-Novelle, BGBl. Nr. 306/1992, die Vorschriften des § 30 Abs. 1 und § 30 Abs. 5 abgeändert wurden, werden beide Fassungen angeführt.
Nach § 30 Abs. 1 AHStG in der Stammfassung durften nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung konnte in beiden Fällen von der zuständigen akademischen Behörde und darüber hinaus eine letzte Wiederholung vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bewilligt werden. Die Bewilligung durfte nur auf Grund eines Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) oder im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg des Bewerbers bewilligt werden.
Nach Abs. 5 in der genannten Fassung hatte die letzte zulässige Wiederholung aller Prüfungen stets vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Handelte es sich um die letzte Wiederholung einer Einzelprüfung, so hatte der Prüfungssenat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.
Nach der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 lauten § 30 Abs. 1 und 5 wie folgt:
"(1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen zulässig.
...
(5) Im ersten Studienabschnitt hat die dritte Wiederholung, im zweiten und dritten Studienabschnitt die dritte und die vierte Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen."
Nach § 43 Abs. 11 in der genannten Fassung ist unter anderem § 30 Abs. 1 und 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 306/1992, für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, anzuwenden.
Nach dem unveränderten Abs. 6 des § 30 AHStG (Stammfassung) ist ein Studierender für den Fall, daß er eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht besteht oder seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert wird, von der Fortsetzung des Studiums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung gemäß § 21 zulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anerkennung von Prüfungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 AHStG verletzt. Die belangte Behörde bestreite nicht die inhaltliche Gleichwertigkeit der beiden in Rede stehenden Prüfungen. Sie verneine die Gleichwertigkeit aber deshalb, weil ihrer Auffassung nach die Prüfungsmodalitäten nicht gleichwertig seien, da die von der Beschwerdeführerin abgelegte Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" an der Universität Wien vor einem Einzelprüfer abgelegt worden sei, die Prüfung "Übersetzerbau I" zwar grundsätzlich ebenfalls vor einem Einzelprüfer, im konkreten Fall (weil nämlich dritte Wiederholung) aber vor einem Prüfungssenat an der Universität Linz abzulegen gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung entspreche nicht dem Gesetz. Da beide Prüfungen "im Grundsatz" als mündliche Einzelprüfungen abzulegen seien, sei nach den einschlägigen Studienvorschriften die in § 21 Abs. 5 AHStG genannte "Gleichwertigkeit" der beiden Prüfungen in formaler Hinsicht (also hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten) gegeben. Da § 21 Abs. 5 AHStG für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die "Studienvorschriften" verweise, sei es gleichgültig, das wievielte Mal die Beschwerdeführerin die Prüfung abgelegt habe. Inhalt und Methode der Prüfung änderten sich durch Wiederholungen nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Prüfungswiederholung unter Umständen vor einem Prüfungssenat stattzufinden habe. Der Prüfungssenat diene der Gewährleistung besonderer Objektivität der Prüfung, ändere aber am Inhalt und an der Methode der Prüfungen nichts. Dafür spreche auch § 21 Abs. 5 AHStG, der im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen ausdrücklich auf § 23 AHStG verweise. § 23 AHStG kenne als "Arten der Prüfungen" etwa mündliche oder schriftliche Prüfungen, Einzelprüfungen oder Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder kommissionelle Prüfungen. Der in § 30 Abs. 5 AHStG genannte Fall der Ablegung einer Prüfung vor einem Prüfungssenat sei als besondere Art der Prüfung in § 23 AHStG nicht genannt. Dieses Auslegungsergebnis sei auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften berechtigt. Wollte man den Umstand, daß die Beschwerdeführerin in der Studienrichtung Informatik an der Universität Linz die Prüfung als Wiederholungsprüfung "vor dem Prüfungssenat" ablegen müsse, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit bewerten, führte dies zum abwegigen Ergebnis, daß das Bestehen der Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" in der Studienrichtung Technische Mathematik an der Universität Wien durch die Beschwerdeführerin beim ersten Mal nicht zur Anrechnung führen würde, wohl aber das Bestehen vor einem Prüfungssenat beim dritten Mal.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Die nach § 21 Abs. 5 AHStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommende Studienrichtung (nach § 3 AHStG in Verbindung mit diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen (§ 3 Abs. 1 AHStG), den Studienordnungen (§§ 3 Abs. 2 und 15) und den Studienplänen (§§ 3 Abs. 2 und 17 AHStG) zu orientieren (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248).
Sie erfordert nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1973, Zl. 823/73 = Slg. 8462/A und vom 26. September 1974, Zl. 747/74, sowie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des AHStG, 22 Blg. NR XI. GP, 52 f). Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die sich (aus den oben genannten) Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1973, Zl. 823/73 = Slg. 8462/A).
Im Beschwerdefall ist die beantragte Anerkennung einer Prüfung ausschließlich mit der Begründung versagt worden, es liege keine Gleichwertigkeit wegen der unterschiedlichen Art der Durchführung der Prüfung vor; dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin die ihr fehlende vorgeschriebene Prüfung in der Studienrichtung Informatik an der Universität Linz im Hinblick auf ihre bisher erfolglosen (drei) Versuche diese Prüfung dort erfolgreich abzulegen gemäß § 30 Abs. 5 AHStG hätte vor einem Prüfungssenat ablegen müssen, während sie die Prüfung "Compilerbau/Übersetzerbau" im Rahmen ihres Studiums der Technischen Mathematik an der Universität Wien tatsächlich erfolgreich vor einem Einzelprüfer abgelegt hat.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die beiden in Frage stehenden Prüfungen grundsätzlich als mündliche Einzelprüfungen abzulegen sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die nach der Lage des Einzelfalles (wie im Beschwerdefall) nach § 30 Abs. 5 AHStG gebotene Form der dritten (allenfalls auch vierten) Wiederholung einer Einzelprüfung vor dem Prüfungssenat für die fehlende Prüfung, die durch die Anerkennung einer erfolgreich abgelegten Prüfung vor einem Einzelprüfer (sofern die abgelegte Prüfung der fehlenden Prüfung ihrem Inhalt nach entspricht) ersetzt werden soll, in die Gleichwertigkeitsprüfung NICHT einzubeziehen ist. Lege non distinguente folgt dies daraus, daß dieser Formenwechsel bei der Prüfung (Prüfungssenat statt Einzelprüfer) offenkundig im Zusammenhang mit dem neuerlichen Scheitern bei der dritten (allenfalls vierten) Wiederholung steht, die nach § 30 Abs. 6 zum AHStG zum Ausschluß von der Fortsetzung dieses oder Aufnahme desselben Studiums an einer österreichischen Hochschule führt. Wegen dieser einschneidenden Rechtsfolge wird die Beurteilung nicht mehr einem Prüfer, sondern einem Kollegialorgan, in dem die Fachvertreter des betroffenen Faches mehrheitlich vertreten sein müssen (vgl. auch § 26 Abs. 10 AHStG) überantwortet. Es bleibt - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation - bei der gleichen Prüfungsmethode (Mündlichkeit); das Gesetz normiert auch keine gegenüber der Einzelprüfung vor dem Einzelprüfer verschärften Anforderungen an das Wissen und die Stoffbeherrschung durch den Kandidaten (auf die allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Anforderungen in der Durchführung solcher kommissioneller Wiederholungsprüfungen kommt es nicht an - vgl. dazu schon das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248). In diesem Sinn führen auch die EB zu § 24 der RV zur Stammfassung des AHStG auf Seite 55 zur vergleichbaren Problematik bei der Gesamtprüfung aus:
"KOMMISSIONELLE PRÜFUNGEN als die andere Form der Gesamtprüfung sind zu bestimmten Zwecken erforderlich (z.B. wegen des engen Zusammenhanges der Fächer oder als sicherste Beurteilungsart bei der letzten zulässigen Wiederholung)."
Steht aber die Gewinnung objektivierter Prüfungsergebnisse im Vordergrund des bei der dritten (vierten) Wiederholung erstmals bei Einzelprüfungen zwingend vorgeschriebenen Prüfungssenates, so bedeutet dieser Formenwechsel keinen Unterschied im Wesen dieser Prüfung gegenüber dem Regelfall der Einzelprüfung vor dem Einzelprüfer, der die Annahme der Gleichwertigkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG ausschließt.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß ein solches Verständnis des § 30 Abs. 5 AHStG in der Praxis jedenfalls in bestimmten Fällen zu einer Umgehung führen kann, wenn in anderen Studienrichtungen vom Inhalt, Ausmaß und Prüfungsform her gleichartige Lehrveranstaltungen absolviert werden können wie in jenem Studium, das der Studierende als sein eigentliches Studium betreibt. Der Gesetzgeber hat im AHStG allerdings in anderen vergleichbaren Fällen in begrenztem Umfang Vorkehrungen getroffen, Umgehungen auszuschließen (vgl. z.B. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 AHStG und das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 92/12/0191, zur Frage der Anrechenbarkeit von Studienzeiten und Prüfungen eines im Ausland betriebenen Parallelstudiums) oder zu erschweren (vgl. z. B. die "Semestersperre" in § 21 Abs. 2 Satz 1 AHStG betreffend die An- und Einrechnung von Studienzeiten). In der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation fehlen aber solche Bestimmungen völlig; einer solchen unmißverständlichen Regelung hätte es aber schon deshalb bedurft, weil derartige Einschränkungen zu den leitenden Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 AHStG, denen für die Auslegung des AHStG eine wichtige Bedeutung zukommt, in einem Spannungsverhältnis stehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung (vgl. dazu auch die Fußnote 45 b zu § 21 AHStG in Ermacora-Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, D IV a1, 875) auch nicht als "Vorwirkung" aus der Ausschlußregelung des § 30 Abs. 6 AHStG ableiten.
Da die belangte Behörde die Anrechnung der beantragten Prüfung nach § 21 Abs. 5 AHStG schon deshalb verneint hat, weil sie in Verkennung der Rechtslage in § 30 Abs. 5 AHStG einen die Gleichwertigkeit ausschließenden Tatbestand erblickt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120131.X00Im RIS seit
26.02.2001