RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0131

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §15;
AHStG §17;
AHStG §21 Abs5;
AHStG §3 Abs1;
AHStG §3 Abs2;
AHStG §30 Abs6;

Rechtssatz

Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 21 Abs 5 AHSchStG erfordert nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde (Hinweis E 20.9.1973, 823/73, VwSlg 8462 A/1973; E 26.9.1974, 747/74). Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 20.9.1973, 823/73, VwSlg 8462 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120131.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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