RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1991
beobachten
merken

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;

Rechtssatz

Die nach § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen (nach § 3 AHSchStG in Verbindung mit diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich, den besonderen Studiengesetzen (§ 3 Abs 1 AHSchStG), den Studienordnungen (§ 3 Abs 2 und § 15 AHSchStG) und den Studienplänen (§ 3 Abs 2 und § 17 AHSchStG), und nicht an der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen (§ 16 AHSchStG) und Prüfungen

(§§ 22 ff AHSchStG) zu orientieren (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0125). Einer Orientierung an letzterem stünde zwar nicht der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen entgegen, wohl aber die Überlegung, daß eine solche Orientierung in einem sachlich nicht begründbaren Widerspruch zu den in einem inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die Einrechnung von Semestern (§ 20 Abs 4 AHSchStG) und die Anrechnung von Prüfungen (§ 21 Abs 4 AHSchStG) für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer inländischen Universität, die von keiner Gleichwertigkeitsprüfung abhängig sind, geriete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120248.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten