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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHStG §21 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0055Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des R in W,
1) vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des BM für Wissenschaft und Forschung vom 8. Juni 1994, Zl. 56.041/29-I/7/94, betreffend Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetztes 1992 (Beschwerde Zl. 94/12/0274) sowie 2) gegen den Bescheid des BM für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. Jänner 1995, Zl. 56.041/1-I/7a/95, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (Beschwerde Zl. 95/12/0055), zu Recht erkannt:
Spruch
1) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Juni 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) Der Bescheid vom 3. Jänner 1995 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer studiert an der Universität für Bodenkultur in Wien. Er begann im Wintersemester 1989/90 das Studium des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung. Bis einschließlich zum Wintersemester 1991/92 bezog er durch fünf Semester Studienbeihilfe.
Mit Beginn des Studienjahres 1992/93 wechselte er zur Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege. Mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission vom 8. Oktober 1992 wurden ihm sechs Semester der bisher zurückgelegten Studienzeiten auf sein neues Studium angerechnet. Am 15. Dezember 1992 legte der Beschwerdeführer noch im Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung die Prüfung "Meßbildauswertung und -verarbeitung" erfolgreich ab. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 1994 wurde ihm mit dem vom 29. März 1994 datierten Bescheid (der als Entscheidungsdatum den 28. März 1994 nennt) diese Lehrveranstaltung als der Lehrveranstaltung "Luftbildwesen" im Rahmen der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege als gleichwertig angerechnet. Das Zeugnis über die Absolvierung der ersten Diplomprüfung wurde mit diesem Datum - 29. März 1994 - ausgestellt.
Mit Antrag vom 6. März 1994, der am 22. April 1994 eingebracht wurde (Einlaufstampiglie) kam der Beschwerdeführer um Gewährung von Studienbeihilfe ein.
Mit Antrag vom 21. April 1994, ebenfalls eingebracht am 22. April 1994 (Einlaufstampiglie) kam er weiters um Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) infolge "Anrechnung einer Prüfung" ein. Hiezu brachte er vor, Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe im zweiten Abschnitt sei der Absolvierung der ersten Diplomprüfung bis zum Ende des 9. Semesters, vorliegendenfalls bis einschließlich
27. Februar 1994. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt, denn er habe die letzte Prüfung, die ihm für die erste Diplomprüfung gefehlt habe, am 25. Februar 1994 erfolgreich absolviert. Da in seinem Studium "eine Studienreform stattfand", sei der Studienversuch "Landschaftsökologie" (LÖK) durch die neue Studienrichtung "Landschaftsplanung" (LAP) ersetzt worden. Der "Umstieg auf die neue Studienrichtung LAP" habe erfordert, "daß alle bisher absolvierten Prüfungen für LÖK für die neue Studienrichtung LAP angerechnet werden mußten. In diesem Zeitpunkt herrschte Unklarheit über Ablauf und Auswirkung des Umstieges auf LAP". Am 15. Dezember 1992, bereits nach seinem "Umstieg auf LAP" habe er die Prüfung "Meßbildauswertung und Verarbeitung" absolviert, die jedoch ein "Vorprüfungsfach für LÖK" sei. Dieser Umstand sei ihm nicht bewußt gewesen, weil der Prüfungsstoff der gleiche sei und "LAP und LÖK-Studenten zum gleichen Termin" geprüft worden seien. Der Umstand, daß er diese Prüfung "fälschlicherweise in LÖK, anstatt in LAP" absolviert habe, sei ihm erst bewußt geworden, als er die
"1. Diplomprüfung zur Ausfertigung einreichen wollte, was im März 1994, also mehr als ein Jahr später, geschah". Demnach habe er dieses Prüfungsfach "aus LÖK für LAP nachträglich anrechnen lassen" müssen. Der Anrechnungsbescheid sei mit 29. März 1994 datiert, folglich sei auch das Zeugnis hinsichtlich der ersten Diplomprüfung mit diesem Datum versehen worden. Er habe angenommen, daß das Datum der tatsächlich zuletzt absolvierten Prüfung, nämlich jener, die er am 25. Februar 1994 abgelegt habe, "ausschlaggebend für das Diplomprüfungszeugnis sei". Da er die (angerechnete) Prüfung vom 15. Dezember 1992 im 7. Semester absolviert habe, "und mir nicht bewußt war, diese Prüfung rechtzeitig (also vor dem Ende des 9. Semesters) für die neue Studienrichtung LAP anrechnen zu lassen" ersuche er um positive Entscheidung, weil es ihm im Falle einer Ablehnung in finanzieller Hinsicht unmöglich erscheine, sein Studium fortzusetzen und zu beenden.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1994 hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der Gesetzeslage (§§ 20 Abs. 2 und 19 StudFG) ausgeführt, gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung Landschaftsplanung, BGBl. Nr. 484/1991, betrage die Studienzeit für den "zweiten Studienabschnitt" vier Semester. Die erste Diplomprüfung sei daher im Sinne des § 20 Abs. 2 StudFG spätestens im 9. Semester des ersten Studienabschnittes abzulegen, damit Anspruch auf Studienbeihilfe für den
2. Studienabschnitt bestehe. Der Beschwerdeführer befinde sich im Sommersemester 1994 im 10. Semester des
ersten Studienabschnittes und habe die erste Diplomprüfung am 29. März 1994 abgeschlossen. Die verspätete Anrechnung einer Prüfung stelle keinen wichtigen Grund im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen des § 19 StudFG dar und könne somit nicht zur Rechtfertigung einer Studienzeitüberschreitung herangezogen werden. Daraus ergebe sich, daß das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung von sechs Semestern nicht durch wichtige Gründe im Sinne des StudFG gerechtfertigt sei.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 94/12/0274 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 wies die Studienbeihilfebehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom "22.4.94" auf Gewährung der Studienbeihilfe gemäß § 20 Abs. 2 StudFG mit der wesentlichen Begründung ab, daß der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung (erst) am 29. März 1994, im 10. Semester der Studienzeit, absolviert habe, obwohl diese gemäß § 20 Abs. 2 StudFG spätestens im
9. Semester des ersten Abschnittes abzulegen gewesen wäre; sein Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1994 abgewiesen worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er zusammenfassend die Auffassung vertrat, es komme nicht auf das Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses, sondern auf das Datum der Ablegung der Prüfung an. Dieser Vorstellung wurde mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 5. Dezember 1994 keine Folge gegeben; die Vorstellungsbehörde trat - ohne auf die Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel einzugehen - der Beurteilung der Studienbeihilfenbehörde bei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 1995 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gesetzeslage (§§ 6 Abs. 3 und 20 Abs. 2 StudFG) und des Verfahrensganges aus, für die Beurteilung der Frage, ob eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 StudFG vorliege, sei entscheidend, wann der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung absolviert habe. Dabei sei davon auszugehen, daß er die letzte Prüfungsleistung am 25. Februar 1994, also noch innerhalb der Frist gemäß § 20 Abs. 2 StudFG erbracht habe. "Allerdings war zu diesem Zeitpunkt noch ein Prüfungsteil, nämlich die Lehrveranstaltung "Luftbildwesen" für die Absolvierung der ersten Diplomprüfung ausständig. Diese wurde erst mit Bescheid vom 29. März 1994 aus Ihrem Vorstudium durch Anrechnung für Ihr nunmehr betriebenes Studium anerkannt". Den Berufungsausführungen sei insoweit zuzustimmen, als nicht "die Ausfertigung des Diplomprüfungszeugnisses, also das Datum der tatsächlichen Errichtung eines Zeugnisses, sondern das Datum der Erbringung sämtlicher Voraussetzungen für die Absolvierung der Diplomprüfung" entscheidend sei. Maßgeblich sei der Termin, mit dem "die letzte Voraussetzung für die Ablegung der Diplomprüfung erbracht" worden sei. Dies sei vorliegendenfalls nicht durch eine tatsächliche Prüfungsleistung geschehen, sondern durch die bescheidmäßige Anrechnung und Anerkennung der fraglichen Prüfung gemäß § 21 AHStG. Diese Prüfungsleistung sei nämlich zunächst für ein anderes, vorangegangenes Studium erbracht worden, sodaß deren Gleichwertigkeit für das nunmehr betriebene Studium nicht von vornherein gegeben "und einer weiteren Nachprüfung und Beurteilung durch Bescheid zu unterziehen" gewesen sei. Nach dem Wesen der Anerkennung und Anrechnung gemäß § 21 AHStG erfolge die Übertragung von Studienleistungen eines Studiums auf ein anderes Studium, soweit diese Studienleistungen des Vorstudiums jenem des neuen Studiums nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, bescheidmäßig durch das zuständige akademische Organ, dem Vorsitzenden der Studienkommission. Da die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungsleistungen bescheidmäßig erfolge, liege der günstige Studienerfolg, der sich durch die Absolvierung einer Diplomprüfung ergebe, frühestens mit dem Datum der Erlassung des entsprechenden Bescheides vor. Erst ab diesem Zeitpunkt sei rechtskräftig festgestellt, daß sämtliche Voraussetzungen für die Ablegung der Diplomprüfung vorlägen. Erst zu diesem Zeitpunkt würden die in einer anderen Studienrichtung abgelegten Prüfungen und Lehrveranstaltungen zu Bestandteilen des neuen Studiums. Daraus folge, daß es sich beim Datum 29. März 1994 nicht bloß um das Ausstellungsdatum des Diplomprüfungszeugnis handle, sondern um jenes Datum, zu welchem erstmals sämtliche Voraussetzungen für die Ablegung der ersten Diplomprüfung vorgelegen seien. Die Behörden seien daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung erst am 29. März 1994, demnach nach Überschreitung der Frist gemäß § 20 Abs. 2 StudFG abgelegt habe. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer auf die Ausstellung des Anrechnungsbescheides Einflußmöglichkeiten zugestanden seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Es werde allerdings darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer seinen Anrechnungsantrag erst nach Ablauf der Frist des § 20 Abs. 2 StudFG gestellt habe. Eine rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Ablegung der ersten Diplomprüfung innerhalb dieser Frist sei daher schon aufgrund des verspäteten Antrages unmöglich gewesen, ohne daß die zuständige akademische Behörde darauf irgeneinen Einfluß gehabt hätte.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 95/12/0055 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:
Vorliegendenfalls ist das Allgemeine Hochschulstudiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, sowie das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 (StudFG - Paragraphenzitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz) anzuwenden, und zwar das StudFG hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. Nr. 29/1994, hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides hingegen in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994, wobei aber die mit der Novelle BGBl. Nr. 619/94 erfolgten Änderungen vorliegendenfalls nicht relevant sind.
Gemäß § 6 Z. 3 ist Voraussetzung für die Gewährung der Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Nach § 20 Abs. 2 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat (das wären hier - unstrittig - neun Semester).
Gemäß § 19 Abs. 1 ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde; diese wichtigen Gründe werden im Abs. 2 umschrieben. Soweit vorliegendenfalls erheblich, hat gemäß Abs. 6 Z. 2 leg. cit. der zuständige Bundesminister auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Abs. 2 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und aufgrund der bisherigen Studienleistung zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
§ 21 AHStG regelt die Anerkennung von Studien und Anerkennung von Prüfungen. Soweit vorliegendenfalls erheblich, sind gemäß Abs. 5 die an einer inländischen Universität für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegten Prüfungen vom zuständigen Organ der Universtität anzuerkennen, soweit sie den nach der anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Strittig ist, ob eine Studienzeitüberschreitung deshalb vorliegt, weil die fragliche Prüfung im Vorstudium zwar am 15. Dezember 1992 abgelegt, die Anerkennung als gleichwertig im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG für das Studium, das der Beschwerdeführer nun betreibt, aber erst im 10. Semester dieses Studiums (siehe den "Semesteranrechnungsbescheid" vom 8. Oktober 1992), somit nach Ablauf der 9-Semesterfrist des § 20 Abs. 2 erfolgte. Der Beschwerdeführer verneint dies, weil es seiner Beurteilung nach auf die tatsächliche Ablegung der Prüfung ankomme; die belangte Behörde bejaht dies, weil die Prüfung in einer anderen Studienrichtung erfolgt sei und die Anerkennung lediglich ex nunc wirke.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß das Studienrecht für die Auslegung des StudFG von Bedeutung ist, wenn dieses Gesetz an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrücklich oder zumindest erschließbar eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0081). Da das StudFG aber durch die strenge Rechtsfolge nach § 20 Abs. 2 (absoluter Ausschluß von jeder weiteren Förderung bei Überschreitung der dort genannten Frist) offenkundig sicherstellen will, daß (jedenfalls im Regelfall) die erforderlichen Prüfungen innerhalb dieser Frist absolviert werden, kommt es für die Belange des StudFG unter dem Gesichtspunkt der HIER ZU LÖSENDEN FRAGE entscheidend auf den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung und nicht auf den der Anerkennung nach § 21 Abs. 5 AHStG an. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird nochmals hervorgehoben, daß damit keine generelle Aussage zur Rechtswirkung von Anerkennungsbescheiden nach § 21 Abs. 5 AHStG (auch für sonstige Belange des StudFG) getroffen wird. Auch im Beschwerdefall kommt dem Anerkennungsbescheid insoweit Bedeutung zu, als (erst) damit die Gleichwertigkeit der Prüfung feststand. Die Behörden hätten daher richtigerweise davon ausgehen müssen, daß vorliegendenfalls KEINE Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 gegeben war. Daraus folgt weiters, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie vom Vorliegen einer Studienzeitüberschreitung ausging, den zweitangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Hingegen ist der erstangefochtene Bescheid im Ergebnis zutreffend, sodaß die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120274.X00Im RIS seit
11.07.2001