Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekanntgegeben werden.
(2)Absatz 2Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
(3)Absatz 3In der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen; dazu zählen auchIn der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß Paragraph 14, verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, UStG 1994 fallen; dazu zählen auch
a)Litera ajene Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss, sowie
b)Litera bjene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.jene institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, UStG 1994 fallen und die erklärt haben, dass sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr mit Drittstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muss.
(4)Absatz 4Dieses Register hat folgende Merkmale zu enthalten:
a)Litera aZu- und Vorname bzw. Firma des Marktteilnehmers mit Drittstaaten;
c)Litera cUmsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
d)Litera dZollbeteiligten-Identifikationsnummer, Bewilligungsnummer für Vereinfachte Verfahren der zollrechtlichen und handelsstatistischen Anmeldung sowie andere von den Zoll- und Steuerverwaltungsbehörden zur Identifizierung der Anmeldepflichtigen verwendete Kennnummern;
e)Litera eJahr und Monat der Registereintragung bzw. Löschung;
f)Litera fdie Gesamtwerte der Warenverkehre mit Drittstaaten und Warenstrom getrennt nach Ein- und Ausfuhr.
(5)Absatz 5Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Abs. 1 genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Abs. 4 lit. a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Aktualisierung des Registers über die in Absatz eins, genannten Marktteilnehmer mit Drittstaaten monatlich die in Absatz 4, Litera a bis d sowie f angeführten Merkmale automationsunterstützt zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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