RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0013

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs5;

Rechtssatz

Die Gleichwertigkeitsprüfung schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich ja die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren haben und von denen sie demnach auch mitgeprägt sind (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248). Ist bereits aufgrund der Studienziele die Gleichwertigkeit nicht gegeben, erübrigt sich ein Detailvergleich der einzelnen Lehrveranstaltungen (hier: auf Grund der Studienziele keine Gleichwertigkeit des Diplomstudiums Gitarre, Instrumentalpädagogik, Gesangspädagogik an einer Kunsthochschule mit geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Diplomstudien an einer Universität als Voraussetzung für ein Doktoratsstudium bzgl letzterer Studien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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