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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §21 Abs5;Rechtssatz
Die Gleichwertigkeitsprüfung schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich ja die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren haben und von denen sie demnach auch mitgeprägt sind (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248). Ist bereits aufgrund der Studienziele die Gleichwertigkeit nicht gegeben, erübrigt sich ein Detailvergleich der einzelnen Lehrveranstaltungen (hier: auf Grund der Studienziele keine Gleichwertigkeit des Diplomstudiums Gitarre, Instrumentalpädagogik, Gesangspädagogik an einer Kunsthochschule mit geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Diplomstudien an einer Universität als Voraussetzung für ein Doktoratsstudium bzgl letzterer Studien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018