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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Immatrikulation nach § 6 Abs 2 AHSchStG hat an nur EINER Hochschule zu erfolgen. Aus der mit der Immatrikulation untrennbar verbundenen Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium (Studienrichtung, Studienzweig) ist iVm mit § 6 Abs 2 zweiter Satz AHSchStG über eine Art "Zusatzimmatrikulation" bei gleichzeitiger Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien zu schließen, daß die gleichzeitige Absolvierung derselben Studienrichtung (desselben Studienzweiges) an mehreren Hochschulen vom Gesetz ausgeschlossen ist (vgl auch § 6 Abs 2 dritter Satz AHSchStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120191.X01Im RIS seit
26.02.2001