RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0131

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs5;
AHStG §26 Abs10;
AHStG §30 Abs5;
AHStG §30 Abs6;

Rechtssatz

Die nach § 30 Abs 5 AHSchStG gebotene Form der dritten (allenfalls auch vierten) Wiederholung einer Einzelprüfung vor dem Prüfungssenat ist für die fehlende Prüfung, die durch die Anerkennung einer erfolgreich abgelegten Prüfung vor einem Einzelprüfer (sofern die abgelegte Prüfung der fehlenden Prüfung ihrem Inhalt nach entspricht) ersetzt werden soll, in die Gleichwertigkeitsprüfung NICHT einzubeziehen. Lege non distinguente folgt dies daraus, daß dieser Formenwechsel bei der Prüfung (Prüfungssenat statt Einzelprüfer) offenkundig im Zusammenhang mit dem neuerlichen Scheitern bei der dritten (allenfalls vierten) Wiederholung steht, die nach § 30 Abs 6 zum AHSchStG zum Ausschluß von der Fortsetzung dieses oder Aufnahme desselben Studiums an einer österreichischen Hochschule führt. Wegen dieser einschneidenden Rechtsfolge wird die Beurteilung nicht mehr einem Prüfer, sondern einem Kollegialorgan, in dem die Fachvertreter des betroffenen Faches mehrheitlich vertreten sein müssen (vgl auch § 26 Abs 10 AHSchStG) überantwortet. Es bleibt - jedenfalls bei dieser Fallkonstellation - trotz des Formenwechsels bei der gleichen Prüfungsmethode (Mündlichkeit); das Gesetz normiert auch keine gegenüber der Einzelprüfung vor dem Einzelprüfer verschärften Anforderungen an das Wissen und die Stoffbeherrschung durch den Kandidaten. Auf die allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Anforderungen in der Durchführung solcher kommissioneller Wiederholungsprüfungen kommt es nicht an (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120131.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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