Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;
Rechtssatz: Die von einem Studenten unter anderem begehrte Anrechnung seiner an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Univesität abgelegten ordentliche Studien auch als Pflicht-Proseminar aus dem Wahlfach "Wirtschaftsgeschichte und Sozialgeschichte" ist wegen der Bedeutung einer solchen Anrechnung für die vorgeschriebene Dauer des Studium... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;
Rechtssatz: Die Gleichwertigkeitsprüfung gem § 21 Abs 1 AHSchStG schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Gem § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG muß die Stoffidentität nicht notwendig "weitgehend" im Sinne von "nahezu ident" sein (so etwa, wenn eine Lehrveranstaltung des Vorstudiums neben anderen Lehrstoffen auch den einer Lehrveranstaltung des neuen Studiums enthält); andererseits muß jedoch eine weitgeh... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es nur auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethoden an; dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes bezieht sich aber nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern a... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: In bezug auf Seminare eines Vorstudiums, auf die sich Zeugnisse beziehen, hat die Studienkommission bei der Beurteilung der Stoffidentität in den Studienvorschriften der beiden maßgebenden Studienrichtungen, von deren - im Rahmen der Studienvorschriften gewählten - Thematik (und nicht der kon... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Wegen des Erfordernisses der Gleichwertigkeit zu vergleichender Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch nach ihrem Inhalt genügt hier (im vorliegenden Fall beantragt ein Student an der Wirtschaftsuniversität Wien die Anrechnung bzw Anerkennung seiner im Rahmen des ordentlichen Studiums der Rec... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die ihr Studium im Studienfach "Pharmazie" an der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilian-Universität München mit der pharmazeutischen Prüfung am 7. Dezember 1983 abgeschlossen und die Approbation als Apotheker am 16. Jänner 1984 erhalten hatte, ersuchte mit dem an das Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gerichteten Antrag vom 26. Jänner 1988 (dort eingelangt am 12. April 1988) um Nostrifizierung ihres ausländi... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;AHStG §40 Abs1;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und Behördenzuständigkeiten erfolgen Entscheidungen nach § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrich... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;
Rechtssatz: Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrichtungen, iVm § 21 Abs 1 u Abs 5 AHStG ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Studi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/02 Studienrecht allgemein72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Norm: AHStG §21 Abs1;AHStG §21 Abs5;AVG §68 Abs1;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;
Rechtssatz: Ein gemäß § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrichtungen iVm § 21 Abs 1 u 5 AHStG ergangener Bescheid äußert lediglich Bindun... mehr lesen...