RS Vwgh 2001/1/8 98/12/0083

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Anerkennung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0125, vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0233, oder vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120083.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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