RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0013

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;
UOG 1975 §7 Abs2;
UOG 1975 §7 Abs3;

Rechtssatz

Das bereits an einer inländischen oder ausländischen Hochschule abgeschlossene (Diplomstudium) Studium wird vor dem Hintergrund der Absicht des Studierenden, den Abschluß des darauf aufbauenden Doktoratsstudiums für eine geisteswissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung im Inland anzustreben, vom Gesetzgeber lediglich als Vorstufe gewertet und offenbar deshalb § 21 Abs 1 AHSchStG und § 21 Abs 5 AHSchStG (der im Regelfall auf ein noch nicht abgeschlossenes Studium abstellt) für die Gleichwertigkeitsprüfung anwendbar erklärt. Mit der durch diesen Verweis verbundenen Einordnung als Studienangelegenheit (iSd § 7 Abs 2 und 3 UOG) ist auch die Zuständigkeit der akademischen Behörden festgelegt, die über diese Frage verbindlich absprechen können. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Studierenden an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten (dh durch die Ablegung der nach dem in Betracht kommenden Studienrecht dieses Studium abschließenden Prüfung) Studiums mit einem durch Ablegung der zweiten Diplomprüfung abgeschlossenen Studium eines vom Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelten Studiums an einer inländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium an einer inländischen Hochschule. Die Gleichwertigkeit ist dabei anhand der Beurteilungskriterien des § 21 AHSchStG zu prüfen (Hinweis E 17.3.1990, 89/12/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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