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50/01 Gewerbeordnung;Norm
AHStG §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Mag. Dr. L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Februar 1997, Zl. 91.514/307-III/7/97, betreffend Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 30. August 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet "Technische Geologie". Gemäß einem vorgelegten Zeugnis hatte er am 2. Juni 1987 an der Universität Innsbruck die
2. Diplomprüfung der Studienrichtung "Erdwissenschaften", Studienzweig "Geologie", abgelegt (wobei er seinem Vorbringen zufolge auch an der Universität Karlsruhe studiert hatte). Weiters wurde er am 1. März 1991 an der Technischen Universität Graz zum Doktor der Naturwissenschaften promoviert.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21. Februar 1995 diesen Antrag ab. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0097, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammenfassend kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, daß entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis (auch) für das Fachgebiet "Technische Geologie" in Betracht komme. Das vom Beschwerdeführer behauptete Doktoratsstudium der Technischen Geologie wäre dann "entsprechend" im Sinne des § 3 ZTG, wenn es (auch unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Diplomstudium) geeignet gewesen sei, ein dem Diplomstudium "Technische Geologie" entsprechendes Wissen zu vermitteln. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde zunächst vom Beschwerdeführer dessen Studienbuch und Rigorosenzeugnis ab. Aus diesen sowie aus den in weiterer Folge übermittelten Unterlagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 1985 bis zum Ende des Sommersemesters 1988 (30. September 1988) an der Universität Karlsruhe (TH) immatrikuliert war und dort auch Lehrveranstaltungen besuchte; als "Studiengang" ist im Studienbuch "Geologie" mit dem Beisatz "Zweitstudium" angeführt. Weiters war er ab 28. Oktober 1989 als außerordentlicher, sodann ab 15. März 1989 als ordentlicher Hörer an der Technischen Universität Graz inskribiert. Das Rigorosenzeugnis dieser Universität vom 17. Dezember 1990 ist unter Verwendung eines Formulares ausgefüllt; in der Rubrik "Doktoratsstudium, Studienrichtung" (Vordruck) ist ausgefüllt "Doktorat der Naturwissenschaften/Technische Geologie"; in der Rubrik "gesetzliche Grundlage" heißt es: "§ 14 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/71". Als "Gesamtnote" ist "mit Auszeichnung bestanden" angeführt. Als Prüfungsfächer sind "Allgemeine Geologie
- Strukturgeologie" und "Baugeologie" jeweils mit dem Datum 17. Dezember 1990 und jeweils mit der Note Sehr gut, genannt, in der Rubrik "Thema der Dissertation" heißt es:
"Mikrogefügeuntersuchungen an kataklastischen Gesteinen der südlichen Koralpe".
Mit Erledigung vom 17. Juni 1996 ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst unter Hinweis auf das in der Sache ergangene
hg. Erkenntnis vom 28. März 1996 um Stellungnahme zu den Fragen, ob
1.
die Studienordnung zum Erwerb des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften den Begriff der Studienrichtung kenne, wie er in dem (angeschlossenen) Rigorosenzeugnis (des Beschwerdeführers) aufscheine,
2.
das Doktoratsstudium des Beschwerdeführers im Hinblick auf dieses Rigorosenzeugnis dem Studium des Studienzweiges "Technische Geologie" vollinhaltlich entspreche, obwohl "Technische Geologie" nicht als Prüfungsfach aufscheine,
3.
ein Doktoratsstudium mehreren Studienzweigen entsprechen könne, sodaß der Betreffende ohne weiteres, demnach aufgrund seines Doktorates, die Ausstellung eines Diplomprüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Studiums des Studienzweiges "Technische Geologie" verlangen könne.
Mit Erledigung vom 9. September 1996 wurde der belangten Behörde auf diese Anfrage erwidert:
Zu 1.: Die Studienordnung zum Erwerb des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 70/1992, kenne nur ein einheitliches Doktoratsstudium, also ein solches, welches nicht in Studienzweige gegliedert sei. Die "Studienrichtung" sei das "Doktorat der Naturwissenschaften" bzw. das "Doktorat der Philosophie". Zum übermittelten Rigorosenzeugnis sei zu bemerken, daß der Zusatz "/Technische Geologie" mißverständlich sei. Im Formular des Rigorosumzeugnisses seien mit "Studienrichtung" die verschiedenen Doktorate gemeint, also z.B. Doktorat der Technischen Wissenschaften, Doktorat der Bodenkultur, Doktorat der Rechtswissenschaften usw. Der Zusatz "/Technische Geologie" diene nur statistischen Zwecken, um feststellen zu können, welchem Fach das Thema der Dissertation gemäß § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung zuzuordnen sei. Da die Prüfungsfächer des Rigorosums gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen sei, sowie ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen sei, seien, sei durch den Hinweis auf das Fach der Dissertation auch klargestellt, worauf sich die im Rigorosenzeugnis genannten Prüfungsfächer bezögen. Um Doktoratsstudien der Technischen Wissenschaften und der Geistes- und Naturwissenschaften einer Fakultät zuordnen zu können, sei bis 1989 zusätzlich das Diplomstudium angegeben worden, aufgrund dessen die Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgt sei, seit Wintersemester 1989/90 werde zusätzlich jene Studienrichtung oder jener Studienzweig angeführt, der (dem) man das Dissertationsfach am ehesten zuordnen könne. Da vorliegendenfalls die Rigorosenfächer "Allgemeine Geologie - Strukturgeologie" und "Baugeologie" für den Außenstehenden keine eindeutige Verbindung zur Technischen Geologie erkennen ließen, scheine auch eine spekulative Verwendung der Zusatzangaben zur Bezeichnung der Doktoratsstudien nicht ausgeschlossen. Derartige Zusatzangaben würden de facto in der Studien- und Prüfungsabteilung vorgenommen, sodaß sie nicht unbedingt fachlich fundiert sein müßten. Die der Anfrage beiliegende Promotionsurkunde enthalte richtigerweise keinen Hinweis auf irgendeinen Studienzweig.
Zu 2.: Die Anforderungen an Diplomstudien und Doktoratsstudien seien unterschiedlich geregelt. Gemäß § 13 AHStG, BGBl. Nr. 117/1966 idgF, dienten Diplomstudien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Doktoratsstudien über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Daher könne ein Doktoratsstudium einem Diplomstudium niemals "vollinhaltlich" entsprechen.
Zu 3.: Grundsätzlich gelte auch dazu das bereits Ausgeführte. Aufgrund eines absolvierten Doktoratsstudiums sei es nicht "ohne weiteres" möglich, die Ausstellung eines Diplomprüfungszeugnisses zu erhalten. Gemäß den Bestimmungen des AHStG"s aber könnten Leistungen, die für ein Studium erbracht worden seien, bei einem weiteren Studium anerkannt werden. So sei es denkbar, daß im Falle, daß der Beschwerdeführer das Studium des Studienzweiges "Technische Geologie" der Studienrichtung Erdwissenschaften aufnähme, ihm für dieses Studium seine Leistungen, die er bereits im Studium des Studienzweiges Geologie der Studienrichtung Erdwissenschaften sowie im Doktoratsstudium erbracht habe, anzuerkennen. So sei es also theoretisch denkbar, daß er aufgrund der bisher absolvierten Studien ohne neuerliche Prüfungsleistung, oder nur mit geringem zusätzlichem Aufwand, das Studium der Technischen Geologie der Studienrichtung Erdwissenschaften absolvieren könnte. Zuständig dafür sei aber nicht das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, sondern die Studienkommission (der Vorsitzende der Studienkommission) im autonomen Wirkungsbereich der Universität.
Hierauf forderte die belangte Behörde von der Universität Innsbruck und der Technischen Universität Graz die entsprechenden Studienpläne ab.
Mit Erledigung vom 7. Jänner 1997 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - zusammengefaßt - mit, aus einem Vergleich der Lehrpläne sei zu entnehmen, daß das Studium des Studienzweiges "Technische Geologie" im Vergleich zum Studium des Studienzweiges "Geologie" insofern wesentliche Unterschiede aufweise, als das Studium der "Geologie" eine Vielzahl von Lehrveranstaltungen nicht enthalte, deren Besuch für das Studium der "Technischen Geologie" verpflichtend sei. Da dementsprechend das Diplomstudium des Beschwerdeführers dem Studium der "Technischen Geologie" nicht entspreche, müßte, damit sein Doktoratsstudium unter Bedachtnahme auf das Diplomstudium als entsprechend bezeichnet werden könne, dieses alle jene zuvor genannten (in der Erledigung näher dargestellten) "Lehrveranstaltungen bzw. Wissensgebiete" aufweisen. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie dem Studienbuch und dem Rigorosenzeugnis zweifelsfrei zu entnehmen sei (wurde näher ausgeführt, wobei auch die Erledigung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 9. September 1996 auszugsweise wiedergegeben wurde).
Der Beschwerdeführer bezog in einer umfänglichen Stellungnahme vom 21. Jänner 1997 Stellung gegen diese Auffassung der Behörde und vertrat (weiterhin) die Auffassung, daß er die Voraussetzungen für die angestrebte Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung erfülle. Dieser Stellungnahme waren verschiedene Beilagen angeschlossen, darunter eine Bestätigung von Univ.-Prof. Dr. R und eine Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. C, jeweils vom 14. Jänner 1997. Dr. R bestätigt, daß der Beschwerdeführer über einen Wissensstand verfüge, der dem eines Diplomabsolventen der Technischen Geologie entspreche. Dies wird damit begründet, daß das in Innsbruck absolvierte Diplomstudium für Geologie in Verbindung mit dem an der Technischen Universität Graz durchgeführten Doktoratsstudium für Technische Geologie zu einem Wissensstand führten, der mit dem eines Diplomabsolventen der Technischen Geologie vergleichbar sei. Die geologische Fachausbildung des Beschwerdeführers entspreche somit jener eines Absolventen der Technischen Geologie. Dr. C führt in seiner Stellungnahme abschließend aus, er wolle jedenfalls "nachdrücklich bestätigen", daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner ingenieurgeologischen Ausbildung in Innsbruck, Karlsruhe und Graz und durch seine inzwischen langjährigen praktischen Erfahrungen in einem Ingenieurbüro als technischer Geologe hochqualifiziert sei und (zu ergänzen: dies) dem formalen Abschluß des österreichischen Studienganges "Technische Geologie" mehr als gleichgesetzt werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 1994 abermals abgewiesen.
Nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, der von ihr im Sinne des Erkenntnisses vom 28. März 1996 durchgeführte Vergleich habe zweifelsfrei ergeben, daß der Ausbildungsgang des Beschwerdeführers dem beim Studium der "Technischen Geologie" vorgesehenen Diplomprüfungsgegenstand (im Original unterstrichen) "Technische Geologie" (Hinweis auf die Anlage A, zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1991 in der geltenden Fassung, Abschnitt F lit. b) nicht entspreche. Demzufolge könne sein Doktoratsstudium selbst unter Berücksichtigung des vorangegangenen Diplomstudiums nicht als dem Studium des Studienzweiges "Technische Geologie" entsprechend bezeichnet werden. Obwohl dies bereits aus einem Vergleich der jeweils relevanten Studienordnungen zu entnehmen sei, habe die belangte Behörde darüber hinaus einen Vergleich unter Heranziehung der jeweils relevanten Studienpläne durchgeführt. Dieser habe ergeben, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Studiengang in seiner Gesamtheit eine Reihe der nach dem Lehrplan für den Studienzweig "Technische Geologie" als Pflicht-, Wahl- und Freifächer zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht aufweise (wurde aufgelistet).
Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen ausgeführt, daß das Studium des Studienzweiges "Geologie" dem Studium des Studienzweiges "Technische Geologie" nicht entspräche (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1982, Zl. 04/3355/80 = SlgNr. 10.822/A, vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0356, und vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0051).
Der Beschwerdeführer habe auch nicht im Zuge seines Doktoratsstudiums diese fehlenden Lehrveranstaltungen nachgeholt, wie sich aus seinen Studienbüchern und seinem Rigorosenzeugnis ergebe.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. März 1976 über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130 (in der geltenden Fassung) seien für das Rigorosum folgende Prüfungsfächer vorgesehen:
a)
das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation zuzuordnen sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei die Dissertation zu verteidigen;
b)
das gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. seien während des Doktoratsstudiums zu inskribieren:
a)
ein Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen sei;
b)
ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen sei.
Wie dem Rigorosenzeugnis zu entnehmen sei, habe er als Prüfungsfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. a der genannten Studienordnung als Teilgebiet des Faches dem die Dissertation zuzuordnen sei, das Fachgebiet "Allgemeine Geologie - Strukturgeologie" gewählt. Dies lasse unter dem Aspekt der zuvor genannten Bestimmungen den Schluß zu, daß auch das Thema seiner Dissertation nicht der "Technischen Geologie", sondern der "Allgemeinen Geologie" zuzuordnen sei.
Der von Univ.-Prof. Dr. R im Schreiben vom 14. Jänner 1997 aufgestellten Behauptung, wonach die geologische Ausbildung des Beschwerdeführers jener eines Absolventen der Technischen Geologie entspreche, stünden obige Feststellungen entgegen. Dies treffe auch auf die von Univ.-Prof. Dr. C in seinem Schreiben vom 14. Jänner 1997 aufgestellten Behauptungen zu, selbst unter Berücksichtigung jener von ihm aufgelisteten Vorlesungen und Übungen, die seinen Angaben zufolge der Beschwerdeführer im Bereich der Ingenieurgeologie besucht habe. Dem zufolge sei es entbehrlich, Zeugnisse über die Absolvierung dieser Lehrveranstaltungen abzufordern.
Zum Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Vergleiche der Lehrpläne habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 1997 unter anderem vorgebracht, daß "ein Großteil" (im Original unter Anführungszeichen) - und somit zugegebenermaßen nicht alle - der von der belangten Behörde als fehlend festgestellten Lehrveranstaltungen in Innsbruck zur Zeit seines Studiums angeboten worden seien. In diesem Zusammenhang habe er auf das in Kopie beigelegte Studienbuch sowie auf eine ebenfalls vorgelegte Auflistung von Vorlesungen des Studiums "Technische Geologie" in Graz, "Geologie" in Innsbruck und "Angewandte Geologie" in Karlsruhe verwiesen.
Weder dem Studienbuch noch dieser Auflistung sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seines Studienganges die in Rede stehenden und als fehlend festgestellten Fachgebiete absolviert habe. Sollte die Auflistung so zu verstehen sein, daß die unter der Rubrik "Geologie Innsbruck" angeführten Gegenstände seiner Ansicht nach als jenen Lehrveranstaltungen entsprechend zu betrachten seien, deren Fehlen festgestellt worden sei, so übersehe er dabei, daß er den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnittes des Studiums der "Technischen Geologie" Lehrveranstaltungen gegenüberstelle, die im wesentlichen ohnehin Gegenstand des 1. Studienabschnittes aller erdwissenschaftlichen Studien und somit auch des Studiums der "Technischen Geologie" seien (es folgen Beispiele). Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so käme man zum Ergebnis, daß die Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnittes den gleichen Inhalt wie die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnittes hätten, jedoch nur unter geänderter Bezeichnung. Dies sei offenkundig unschlüssig.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248, zu verweisen, dem zufolge sich die von der Behörde durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung nur an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften zu orientieren habe, nämlich an den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen, und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen.
Zusammenfassend ergebe sich, daß das Doktoratsstudium des Beschwerdeführers selbst unter Bedachtnahme auf sein vorangegangenes Diplomstudium und die an der Universität Karlsruhe als Gasthörer belegten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen nicht geeignet sei, ein dem Diplomstudium "Technische Geologie" entsprechendes Wissen zu vermitteln.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren angestrengte Vergleich zwischen dem Studium des Studienzweiges "Technische Geologie" und dem Studium des Studienzweiges "Geologie" anhand der jeweiligen Studienpläne der Universität Innsbruck und der Technischen Universität Graz sei verfehlt, weil einem solchen Vergleich eine gesetzliche Grundlage fehle. Die belangte Behörde sei nämlich für eine vergleichende Beurteilung der einzelnen Prüfungsfächer sachlich nicht zuständig und habe sich einer solchen Fragestellung auch nicht im Rahmen einer Vorfragenentscheidung zu unterziehen. Sie hätte sich daher auf die Frage zu beschränken gehabt, ob das Fachgebiet, für das er die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt habe, in sinngemäßer Anwendung des § 7 ZTG der absolvierten Studienrichtung entspräche und hätte dabei davon auszugehen gehabt, daß er ab dem 15. März 1989 an der Technischen Universität Graz das Doktoratsstudium im Studienzweig der Technischen Geologie absolviert und mit dem hiefür vorgesehenen Doktorat der Naturwissenschaften abgeschlossen habe. Die Anerkennung seines Studiums im Studienzweig "Technische Geologie", die Verleihung des aufgrund dieses Studiums erlangten Doktorgrades, die Anrechnung von Prüfungen, die Einrechnung von Semestern etc. seien nach den einschlägigen Bestimmungen des AHStG (Hinweis auf die §§ 20, 21 und 36 AHStG) und gemäß § 64 Abs. 3 lit. q UOG Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten. An die Entscheidungen der zuständigen Organe der Universität sei die belangte Behörde gebunden. Die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sei unnötig gewesen (wird näher ausgeführt). Es müsse selbstverständlich sein, daß ein Rigorosenzeugnis ein solches über den Abschluß des betreffenden Studienzweiges sein müsse, auch wenn in der Zeugnisurkunde selbst nur die Bezeichnung des Studiums als naturwissenschaftliches Studium beurkundet werde. Die Angabe des Studienzweiges in einem Rigorosenzeugnis, mit welchem der Abschluß eines bestimmten Studiums beurkundet werde, falle in den selbständigen Wirkungsbereich der Universität und unterliege nur im Rahmen des Aufsichtsrechtes einer Überprüfung durch das "Wissenschaftsministerium". (Wird ebenfalls näher ausgeführt.)
Die Angabe des Studienzweiges "Technische Geologie" im Rigorosenzeugnis sei im übrigen gesetzeskonform, weil sie dem absolvierten Studienzweig entspreche.
Der von der belangten Behörde durchgeführte Vergleich der Studienpläne für das Studium in den Studienzweigen "Geologie" und "Technische Geologie" sei auch deshalb untauglich, weil die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß § 17 Abs. 1 AHStG in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen fielen. Daraus ergebe sich, daß Studiengänge derselben Studienrichtung an verschiedenen Hochschulen auf verschiedenen Studienplänen ablaufen könnten, worin das Prinzip der Lehr- und Lernfreiheit seinen Niederschlag fände. Aus der bloßen Benennung einer Lehrveranstaltung dürfe noch nicht auf deren Inhalt geschlossen werden. So wäre es durchaus denkbar, daß bestimmte Inhalte unter verschiedenen Bezeichnungen als Lehrveranstaltungen angeboten würden. Daher könne es auch nur ausschließlich Sache der Organe einer bestimmten Universität sein zu beurteilen, ob ein Fachgebiet durch die angebotenen Lehrveranstaltungen vollständig abgedeckt und damit der Gesetzesauftrag von der Universität erfüllt werde. So fänden sich unter den Prüfungsfächern des 2. Studienabschnittes des Diplomstudiums "Geologie" an der Universität Innsbruck laut dem Studienplan vom 1. Oktober 1982 die Fächer "Ingenieurgeologie" und "Angewandte Geologie" als Pflichtprüfungsfächer der "Allgemeinen Geologie". Die "Angewandte Geologie"
(= "Technische Geologie") könne als Wahlfach inskribiert werden. Zur 2. Diplomprüfung sei vom Beschwerdeführer das Fach "Angewandte Geologie" (= Technische Geologie - Hydrogeologie - Montangeologie) als Prüfungsfach gewählt worden. Bis 1984 sei die "Technische Geologie" kein eigener Studienzweig gewesen; dennoch sei das zur Technischen Geologie gehörige Stoffgebiet sehr wohl an den Geologischen Instituten, so auch in Innsbruck, gelehrt worden.
Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Studienbuch ergebe sich, daß er an der Universität Innsbruck das Diplomstudium mit der Bezeichnung "C 085 431" absolviert habe. Gemäß § 4 Abs. 5 lit. e der Durchführungsverordnung zum AHStG bezeichne die Ziffer "085" das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, gemäß lit. j bezeichne die Ziffer "431" den Studienzweig "Geologie" der Studienrichtung Erdwissenschaften. Weiters ergebe sich aus dem Studienbuch der Technischen Universität Graz, daß er im Studienjahr 1988/89 als außerordentlicher Hörer (Kennung "990") verschiedene Fächer der Technischen Geologie inskribiert habe. Ab dem Studienjahr 1989 habe er an dieser Universität das Studium der Studienrichtung "F 085 432" absolviert, was nach der genannten Durchführungsverordnung zum AHStG den Studienzweig "Technische Geologie" kennzeichne. Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG) sei Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium die Ablegung der 2. Diplomprüfung aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums. Mit der Zulassung zum Doktoratsstudium im Studienzweig "Technische Geologie" sei demnach das Diplomstudium der "Geologie" - für die belangte Behörde bindend - als gleichwertiges Studium im Sinne des § 14 GN-StG anerkannt worden. Daraus ergebe sich aber gleichfalls für die belangte Behörde bindend, daß das Doktoratsstudium im Studienzweig "Technische Geologie" von ihm rechtmäßig absolviert und abgeschlossen worden sei. Es erscheine daher rechtlich unzulässig, darauf näher einzugehen, welche Prüfungsfächer im Rahmen dieses Doktoratsstudiums absolviert worden seien, weil es ausschließlich Sache der Akademischen Behörden sei, Prüfungen und Studienzeiten, auch solcher an ausländischen Universitäten, für das Doktoratsstudium anzurechnen. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 1997 dargelegt habe, habe er unter anderem eine Fachvorlesung im Fachgebiet "Technische Mechanik" besucht und hierüber eine Bestätigung vorgelegt. An der Technischen Hochschule in Karlsruhe habe er sechs Semester an einem näher genannten Institut bei Prof. Dr. C absolviert und sei dort auch als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt gewesen. Seine Dissertationsarbeit an der Technischen Universität Graz betreffe Mikrogefügeuntersuchungen an tonigen Scherzonen, die vor allem als Störungszonen im Tunnelbau von schwerwiegender Bedeutung seien. Wenn sich daher die belangte Behörde schon auf eine Beurteilung des von ihm erworbenen Fachwissens einlasse, wozu sie aber nicht zuständig sei, dann hätte sie jedenfalls auch zu dem Ergebnis kommen müssen, daß er durch den von ihm absolvierten Studiengang das erforderliche Fachwissen habe erwerben können.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, gibt es ein "Doktoratsstudium der Technischen Geologie" im rechtlichen Sinne nicht, weil § 14 GN-StG (siehe die Darstellung der Gesetzeslage im Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0097) eine derartige Auffächerung (wie bei den in Frage stehenden Diplomstudien) nicht vorsieht. Daran vermögen weder die Kennungen in den Studienbüchern noch die vom Beschwerdeführer mehrfach hervorgehobene Fassung des Rigorosenzeugnisses etwas zu ändern. Dies sowie die immer wieder gebrauchte, sichtlich übliche Wendung "Doktoratsstudium der Technischen Geologie" ist in Wahrheit als Hinweis auf das inhaltliche Schwergewicht dieses Doktoratsstudiums zu verstehen; eine normative Wirkung in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Sinne ist damit nicht verbunden. Damit sind sämtliche vom Beschwerdeführer aus dieser unrichtigen Auffassung abgeleiteten Schlußfolgerungen, insbesondere auch die Annahme, mit der Zulassung zum Doktoratsstudium ergebe sich für die belangte Behörde bindend die Gleichwertigkeit der von ihm absolvierten Studien mit dem Abschluß eines Diplomstudiums des Studienzweiges "Technische Geologie" (so läßt sich der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers zusammenfassen) unzutreffend.
Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Studien mit dem Diplomstudium der "Technischen Geologie" geprüft und hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf das
hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248, (betreffend die Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG) verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß sich die von der Behörde durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung nur an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen, und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren habe.
Überträgt man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall, folgt daraus, daß die Gleichwertigkeitsprüfung nach diesen formellen Kriterien durchzuführen ist und es auf das vom Beschwerdeführer wie auch immer tatsächlich erworbene Wissen (sei es neben seinen Studien oder im Anschluß an diese Studien) nicht ankommt.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wäre daher für den Beschwerdeführer nur dann etwas zu gewinnen, wenn die von ihm insgesamt absolvierten Studien dem Abschluß eines Diplomstudiums des Studienzweiges "Technische Geologie" vollständig gleichwertig wären (in diesem Sinne hat die belangte Behörde den Kern der vorliegenden Problematik in ihrer Anfrage an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 17. Juni 1996 unter Punkt 3. - siehe obige Sachverhaltsdarstellungen - zutreffend und anschaulich skizziert). Jegliches Defizit geht zu Lasten des Beschwerdeführers.
Davon ausgehend vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zwar enthält die Beschwerde auch Ausführungen, daß bestimmte Lehrveranstaltungen dem Anforderungsprofil des Studiums "Technische Geologie" entsprächen; damit vermag er aber weder die erforderliche vollständige Gleichwertigkeit mit jenem Studium aufzuzeigen noch, daß die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Verfahrens zu Unrecht die mangelnde Gleichwertigkeit angenommen hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060074.X00Im RIS seit
26.02.2001