RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0233

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0125 E 14. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften, darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120233.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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